Gehalt & Recht

Entgelttransparenzgesetz 2026: Ihr Recht auf Gehaltsauskunft einfach erklärt

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollte ab Juni 2026 gelten, doch Deutschland hat die Frist verpasst. Was das für Ihren Auskunftsanspruch, Bewerbungsgespräche und Ihr Nettogehalt schon jetzt bedeutet — einfach erklärt.

Redaktion BruttoNettoCalculator
·Aktualisiert: 15. Juli 2026
3 min read
Ratgeber
Geprüft von:
Dr. Thomas WeberDr. Thomas Weber(Dipl.-Kfm., Steuerberater & Lohnrecht-Spezialist)Zuletzt aktualisiert am 1. Juli 2026
Entgelttransparenzgesetz 2026 – Arbeitnehmerin prüft Gehaltsauskunft und Nettogehalt
Das Entgelttransparenzgesetz 2026 gibt Beschäftigten mehr Einblick in ihre Bezahlung.
Inhaltsverzeichnis

Verdienen Sie fair im Vergleich zu Ihren Kolleginnen und Kollegen? Genau diese Frage rückt 2026 ins Zentrum eines der wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen des Jahres: das Entgelttransparenzgesetz. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollte ab dem 7. Juni 2026 für neue Rechte sorgen – doch Deutschland hat die Umsetzungsfrist verpasst. Was das für Ihren Auskunftsanspruch, Ihre Gehaltsverhandlung und Ihr Nettogehalt schon jetzt bedeutet, lesen Sie in diesem Ratgeber.

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Was ist das Entgelttransparenzgesetz?

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt bereits seit 2017. Sein Ziel: der Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit" – unabhängig vom Geschlecht. Das Gesetz gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden das Recht, Auskunft über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position zu verlangen.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was 2026 dazukommt

Mit der EU-Richtlinie (EU) 2023/970 sollte Deutschland die Vorgaben bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Geplant sind unter anderem:

  • Absenkung der Schwelle für den Auskunftsanspruch von 200 auf 100 Mitarbeitende
  • Pflicht zur Angabe von Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne bereits in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch
  • Verbot, Bewerber:innen nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen
  • Unwirksamkeit von Klauseln, die Gespräche über das eigene Gehalt untersagen
  • Gestaffelte Berichtspflichten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, abhängig von der Unternehmensgröße
  • Umkehr der Beweislast: Bei plausiblen Hinweisen auf Ungleichbehandlung muss künftig der Arbeitgeber nachweisen, dass die Vergütung diskriminierungsfrei ist

Aktueller Stand: Warum die Frist gerissen wurde

Bis kurz vor dem Stichtag lag in Deutschland noch kein Gesetzentwurf vor. Eine Expertenkommission hat im Oktober 2025 Vorschläge für eine möglichst bürokratiearme Umsetzung vorgelegt, die derzeit vom zuständigen Ministerium geprüft werden. Ein Referentenentwurf wird für 2026 erwartet, das fertige Umsetzungsgesetz voraussichtlich erst 2027. Bis dahin gilt weiterhin die bestehende Fassung des Entgelttransparenzgesetzes von 2017 – mit der 200-Mitarbeitenden-Schwelle.

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Vergleich: Aktuelle Regelung vs. geplante Neuregelung

KriteriumAktuell gültig (seit 2017)Geplant (voraussichtlich ab 2027)
Schwelle für AuskunftsanspruchMehr als 200 BeschäftigteMehr als 100 Beschäftigte
Gehaltsangabe im BewerbungsprozessNicht verpflichtendEinstiegsgehalt/-spanne vorab verpflichtend
Frage nach altem GehaltRechtlich möglichUntersagt
Häufigkeit der AuskunftAlle 2 JahreVoraussichtlich beibehalten
Beweislast bei UngleichbehandlungBeim ArbeitnehmerBeim Arbeitgeber

So stellen Sie Ihren Auskunftsantrag richtig

  1. Prüfen Sie die Unternehmensgröße: Der Anspruch gilt aktuell ab 200 Beschäftigten.
  2. Formulieren Sie schriftlich: Die Anfrage muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
  3. Nennen Sie die Vergleichsgruppe: Beschreiben Sie die vergleichbare Tätigkeit möglichst konkret.
  4. Setzen Sie eine Frist: Üblich sind rund drei Monate für die Antwort des Arbeitgebers.
  5. Wenden Sie sich an HR oder Betriebsrat: Bleibt die Antwort aus, kann der Betriebsrat unterstützen oder rechtlicher Rat sinnvoll sein.

Was bedeutet mehr Gehaltstransparenz für Ihr Nettogehalt?

Eine Gehaltsspanne oder ein Vergleichsentgelt in Brutto zu kennen ist nur die halbe Miete. Steuerklasse, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Sozialabgaben entscheiden am Ende darüber, wie viel tatsächlich ankommt. Bevor Sie also in ein Gehaltsgespräch gehen oder ein neues Vergleichsentgelt einordnen, lohnt sich der Blick aufs Netto: Mit unserem Brutto-Netto-Rechner sehen Sie in Sekunden, was von einem neuen Gehaltsangebot oder einer Vergleichszahl wirklich übrig bleibt.

Fazit

Auch wenn Deutschland die EU-Frist zur Entgelttransparenz verpasst hat, bleibt das Thema hochaktuell: Der bestehende Auskunftsanspruch gilt schon heute, und die geplante Reform wird die Rechte von Beschäftigten in den kommenden Jahren spürbar stärken. Wer seinen Marktwert kennen will, sollte Brutto-Vergleiche immer in Netto-Zahlen übersetzen – so wird aus Gehaltstransparenz eine echte Entscheidungsgrundlage.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

?Ab wann gilt das Entgelttransparenzgesetz 2026?+

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hatte eine Umsetzungsfrist bis zum 7. Juni 2026. Deutschland hat diese Frist verpasst – ein deutsches Umsetzungsgesetz wird voraussichtlich erst 2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt weiterhin die bestehende Fassung des Entgelttransparenzgesetzes von 2017.

?Wer hat aktuell Anspruch auf Gehaltsauskunft?+

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden können Auskunft über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position verlangen, sofern mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts diese Tätigkeit ausüben.

?Wie oft darf ich eine Gehaltsauskunft verlangen?+

Nach aktueller Rechtslage können Beschäftigte den Auskunftsanspruch in der Regel alle zwei Jahre geltend machen.

?Muss mein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch das Gehalt nennen?+

Nach aktuellem deutschen Recht ist das nicht verpflichtend. Die geplante EU-Reform sieht jedoch vor, dass Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne künftig vor dem ersten Gespräch mitgeteilt werden müssen.

?Was passiert bei einer festgestellten Gehaltsdiskriminierung?+

Stellt sich heraus, dass eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vorliegt, können Betroffene eine Anpassung des Entgelts sowie eine Nachzahlung für die Vergangenheit verlangen. Mit der geplanten Reform soll zusätzlich die Beweislast auf den Arbeitgeber übergehen.

?Gilt das Gesetz auch für kleine Unternehmen?+

Aktuell greift der individuelle Auskunftsanspruch erst ab 200 Beschäftigten. Mit der geplanten Reform soll diese Schwelle auf 100 Beschäftigte sinken, wodurch deutlich mehr mittelständische Unternehmen betroffen wären.

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