Steuerreform 2027 Rechner — so viel mehr Netto bringt der Entwurf
Rechnet mit dem Gesetzentwurf im Bundestag (Drucksache 21/8235): Grundfreibetrag 12.564 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €. Brutto eingeben und „Entwurf 2027“, „Stufe 2028“ und „Ohne Reform“ direkt vergleichen.
Aktualisiert am · 2027 nach Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235) · Bundesrat-Stellungnahme am 16. Oktober, Anhörung im Finanzausschuss am 4. November 2026
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Regierungsentwurf EStRefG 2027, Artikel 1 (ab 1.1.2027): Grundfreibetrag 12.564 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €.
Wie im Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027 (Entwurf des BMF vom 8.10.2026): Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 6.375 €, RV/ALV 8.850 € im Monat (Kabinettsbeschluss 7.10.2026), Pflegezuschlag für Kinderlose 0,9 statt 0,6 Punkte (Regierungsentwurf Pflegereform), Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %. Noch nicht endgültig beschlossen.
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Tabelle
Steuerreform 2027: Wie viel mehr Netto? Tabelle nach Gehalt
Netto pro Monat, kinderlos, ohne Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %. 2027 und 2028 nach dem Regierungsentwurf (vorläufig).
| Monatsbrutto | Netto 2026 | Netto 2027 | + € / Monat | Netto 2028 | + € / Monat (vs. 2026) |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000,00 € | 1.484,39 € | 1.487,06 € | +2,67 € | 1.492,36 € | +7,97 € |
| 2.500,00 € | 1.779,12 € | 1.781,22 € | +2,10 € | 1.786,53 € | +7,42 € |
| 3.000,00 € | 2.067,43 € | 2.068,95 € | +1,52 € | 2.074,26 € | +6,83 € |
| 3.500,00 € | 2.349,38 € | 2.350,45 € | +1,07 € | 2.355,77 € | +6,38 € |
| 4.000,00 € | 2.624,98 € | 2.625,74 € | +0,76 € | 2.631,05 € | +6,07 € |
| 4.500,00 € | 2.894,22 € | 2.894,79 € | +0,58 € | 2.900,11 € | +5,89 € |
| 5.000,00 € | 3.157,09 € | 3.157,63 € | +0,53 € | 3.162,94 € | +5,85 € |
| 5.500,00 € | 3.413,61 € | 3.414,23 € | +0,62 € | 3.419,55 € | +5,94 € |
| 6.000,00 € | 3.676,98 € | 3.664,62 € | −12,37 € | 3.669,93 € | −7,05 € |
| 6.500,00 € | 3.954,62 € | 3.917,65 € | −36,97 € | 3.922,96 € | −31,66 € |
| 7.000,00 € | 4.223,95 € | 4.189,74 € | −34,21 € | 4.195,06 € | −28,89 € |
| 7.500,00 € | 4.485,32 € | 4.453,65 € | −31,66 € | 4.458,97 € | −26,35 € |
| 8.000,00 € | 4.731,88 € | 4.710,29 € | −21,59 € | 4.716,67 € | −15,21 € |
| Monatsbrutto | Netto 2026 | Netto 2027 | + € / Monat | Netto 2028 | + € / Monat (vs. 2026) |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000,00 € | 1.565,00 € | 1.559,00 € | −6,00 € | 1.559,00 € | −6,00 € |
| 2.500,00 € | 1.956,25 € | 1.948,75 € | −7,50 € | 1.948,75 € | −7,50 € |
| 3.000,00 € | 2.319,88 € | 2.320,52 € | +0,64 € | 2.328,94 € | +9,06 € |
| 3.500,00 € | 2.640,07 € | 2.641,59 € | +1,52 € | 2.651,71 € | +11,64 € |
| 4.000,00 € | 2.943,58 € | 2.945,32 € | +1,73 € | 2.955,95 € | +12,36 € |
| 4.500,00 € | 3.239,01 € | 3.239,87 € | +0,86 € | 3.250,50 € | +11,49 € |
| 5.000,00 € | 3.531,22 € | 3.531,28 € | +0,06 € | 3.541,91 € | +10,69 € |
| 5.500,00 € | 3.820,29 € | 3.819,61 € | −0,67 € | 3.830,24 € | +9,96 € |
| 6.000,00 € | 4.121,34 € | 4.104,79 € | −16,55 € | 4.115,42 € | −5,92 € |
| 6.500,00 € | 4.443,85 € | 4.397,19 € | −46,66 € | 4.407,82 € | −36,03 € |
| 7.000,00 € | 4.762,22 € | 4.716,75 € | −45,46 € | 4.727,38 € | −34,83 € |
| 7.500,00 € | 5.076,43 € | 5.032,22 € | −44,21 € | 5.042,85 € | −33,58 € |
| 8.000,00 € | 5.386,50 € | 5.343,59 € | −42,90 € | 5.354,22 € | −32,27 € |
„+ € / Monat“ = Netto 2027 bzw. 2028 minus Netto 2026. Lohnsteuer 2027 nach Artikel 1, 2028 nach Artikel 2 des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/8235, Entwurf). Sozialabgaben 2027 mit den Beitragsbemessungsgrenzen der Rechengrößen-Verordnung 2027 (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026) und 0,9 % Pflegezuschlag für Kinderlose, sonst Beitragssätze wie 2026 — wie im PAP-2027-Entwurf des BMF; für 2028 sind noch keine Werte festgelegt, angenommen sind die Werte 2027. Deshalb wird das Plus oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 € brutto) kleiner oder negativ. Beschlossen ist beides noch nicht.
So wird gerechnet
Worauf dieser Rechner 2027 basiert
Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er fasst § 32a EStG für 2027 und 2028 komplett neu — dieser Steuerreform-Rechner rechnet mit genau diesen Zahlen statt mit Schätzungen: Grundfreibetrag 12.564 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 € und oben ein neuer Spitzensatz von 47 %. Seit dem 28. September 2026 liegt der Entwurf dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor; nach der ersten Lesung am 8. Oktober 2026 berät ihn jetzt der Finanzausschuss (Anhörung am 4. November 2026). Verkündet ist das Gesetz noch nicht — Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, deshalb steht „Ohne Reform“ weiter als Untergrenze daneben. Ihr reguläres Netto für 2026 und 2027 ohne Szenarien rechnet der Brutto Netto Rechner 2026/2027 auf der Startseite.
So lesen Sie die Szenarien: „Entwurf 2027“ rechnet mit Artikel 1 des Regierungsentwurfs — Grundfreibetrag 12.564 €, wirksam ab dem 1.1.2027. „Stufe 2028“ ist die zweite Stufe desselben Entwurfs (Artikel 2, Grundfreibetrag 12.900 €). „Ohne Reform“ bleibt Ihre Untergrenze für den Fall, dass das Verfahren scheitert — auch ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Der Abstand zwischen „Ohne Reform“ und „Entwurf 2027“ ist genau das, was im laufenden Verfahren auf dem Spiel steht; der Status dazu steht direkt darunter.
Grafik
Was der Entwurf für Ihr Netto bedeutet
Beide Kurven rechnet die Engine dieses Rechners aus dem Gesetzentwurf — über den gesamten Gehaltsbereich statt nur für einen Beispielwert.
Wie viel mehr Netto bringt der Entwurf — nach Gehalt?
Differenz zum geltenden Tarif 2026, in Euro pro Monat, Steuerklasse I ohne Kinder und ohne Kirchensteuer. Oberhalb der Nulllinie entlastet der Entwurf, unterhalb belastet er.
- Entwurf 2027 (Artikel 1)
- Zweite Stufe 2028 (Artikel 2)
Tabelle: Wie viel mehr Netto bringt die Steuerreform 2027?
| Brutto / Monat | Entwurf 2027 | Stufe 2028 |
|---|---|---|
| 1.500 € | +5,04 € | +9,19 € |
| 2.000 € | +2,67 € | +7,97 € |
| 2.500 € | +2,10 € | +7,42 € |
| 3.000 € | +1,52 € | +6,83 € |
| 3.500 € | +1,07 € | +6,38 € |
| 4.000 € | +0,76 € | +6,07 € |
| 4.500 € | +0,58 € | +5,89 € |
| 5.000 € | +0,53 € | +5,85 € |
| 6.000 € | −12,37 € | −7,05 € |
| 7.000 € | −34,21 € | −28,89 € |
| 8.000 € | −21,59 € | −15,21 € |
| 10.000 € | −52,48 € | −46,87 € |
| 15.000 € | −52,48 € | −46,87 € |
| 25.000 € | −121,41 € | −115,80 € |
Was der Entwurf am Steuertarif ändert
Grenzsteuersatz nach § 32a EStG — also der Satz, mit dem der jeweils nächste verdiente Euro besteuert wird. Der Entwurf verschiebt die Tarifecken und fügt oben eine Stufe hinzu.
- Regierungsentwurf 2027
- Geltender Tarif 2026
| Tarifecke | Geltend 2026 | Entwurf 2027 | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 12.564 € | Bis hierhin bleibt das Einkommen steuerfrei. |
| Beginn 42 % | 69.879 € | 70.601 € | Ende der zweiten Progressionszone, ab hier gilt der Spitzensteuersatz. |
| Beginn 45 % | 277.826 € | 250.000 € | Die sogenannte Reichensteuer greift im Entwurf deutlich früher. |
| Beginn 47 % | — | 280.000 € | Neuer dritter Spitzensatz — den gibt es im geltenden Recht nicht. |
Zur Einordnung: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 € beträgt die Jahres-Einkommensteuer nach geltendem Recht 10.548 € und nach dem Entwurf 10.483 € — der Grenzsteuersatz liegt dort bei 35,0 %.
Gesetzgebung
Gesetzgebungs-Status der Steuerreform 2027
Viele Rechner zeigen für 2027 einfach die 2026-Zahlen. Wir legen stattdessen offen, wie weit die Reform tatsächlich ist — 9 von 13 Schritten des Gesetzgebungsverfahrens sind abgeschlossen. Seit dem Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 rechnet diese Seite mit den Zahlen des Regierungsentwurfs statt mit Schätzungen. Verbindlich werden sie aber erst mit der Verkündung — bis dahin bleibt „Ohne Reform“ als Untergrenze im Rechner stehen.
Koalitionsbeschluss
1. Juli 2026Der Koalitionsausschuss einigt sich auf ein Reformpaket mit 34 Maßnahmen, darunter die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum 1.1.2027.
Referentenentwurf (BMF)
18. August 2026Das Bundesfinanzministerium legt den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor (Bearbeitungsstand 18.08.2026). Er fasst § 32a Absatz 1 EStG für 2027 und 2028 vollständig neu — damit stehen erstmals konkrete Tarifeckwerte im Raum. Dieser Rechner verwendet seitdem genau diese Zahlen.
Verbändeanhörung
bis 21. August 2026Verbände und Fachkreise konnten zum Entwurf Stellung nehmen. Aus dieser Runde stammen die ersten Änderungsvorschläge, insbesondere zur Gegenfinanzierung.
Kabinettsbeschluss
2. September 2026Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Die Tarifeckwerte des Referentenentwurfs bleiben darin unverändert — Grundfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag stehen damit so im Regierungsentwurf, wie dieser Rechner sie verwendet. Neu beschlossen wurde die Gegenfinanzierung. Der Entwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren.
Zuleitung an den Bundesrat
4. September 2026Die Bundesregierung hat den Entwurf dem Bundesrat als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Damit kann er parallel zur Stellungnahme der Länder in den Bundestag gehen; die Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht.
Einbringung in den Bundestag
28. September 2026Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor. Beim Abgleich mit dieser Fassung zeigte sich eine Detailänderung gegenüber dem Referentenentwurf: Die Abzugsbeträge der 45-%- und der 47-%-Zone wurden um wenige Cent angepasst (2027: 18.741,70 € und 24.341,68 €). Das betrifft nur zu versteuernde Einkommen ab 250.000 € — dieser Rechner verwendet seit dem 30. September 2026 die Werte der Drucksache.
Bundestag, 1. Lesung
8. Oktober 2026Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten, gemeinsam mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (Drucksache 21/8283), und ihn an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Finanzausschuss. An den Zahlen ändert die erste Lesung nichts — dieser Rechner verwendet weiter die Werte der Drucksache 21/8235.
Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027 (Entwurf)
8. Oktober 2026Das Bundesfinanzministerium hat die Entwürfe der Programmablaufpläne zur Lohnsteuer 2027 veröffentlicht (IV C 5 - S 2361/00025/017/004). Sie setzen den Tarif des Regierungsentwurfs, die Beitragsbemessungsgrenzen 2027, einen um 0,3 Punkte höheren Pflegezuschlag für Kinderlose und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % um. Rechtlich verbindlich sind sie noch nicht.
Stellungnahme des Bundesrats
16. Oktober 2026Der Bundesrat hat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf beschlossen (BR-Drs. 507/26). Änderungswünsche betreffen unter anderem die steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschläge und die Gewerbesteuer; Grundfreibetrag, Tarif, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kindergeld stellt er nicht in Frage. Die Werte in diesem Rechner bleiben deshalb unverändert.
Anhörung im Finanzausschuss
4. November 2026Der federführende Finanzausschuss hört am 4. November 2026 von 11 bis 12.30 Uhr Sachverständige zum Gesetzentwurf an (öffentlich, Übertragung auf bundestag.de). Danach berät der Ausschuss die endgültige Fassung — hier können sich Beträge noch ändern, etwa beim Tarif oder bei der Gegenfinanzierung.
Bundestag (2./3. Lesung)
ausstehendAbstimmung über die im Finanzausschuss beratene Fassung. Erst dann steht fest, mit welchen Beträgen das Gesetz den Bundestag verlässt.
Bundesrat
ausstehendZustimmung der Länderkammer; bei Steuergesetzen mit Länderanteil zwingend erforderlich.
Verkündung im Bundesgesetzblatt
ausstehendErst mit der Verkündung stehen die Werte endgültig fest. Dieser Rechner wird dann auf die amtlichen Formeln umgestellt.
Was für 2027 bereits feststeht
Nicht alles an 2027 ist unsicher. Diese Werte sind unabhängig von der Steuerreform bereits geregelt beziehungsweise folgen einem eigenen, früheren Zeitplan:
Mindestlohn 14,60 € / Stunde
ab 1. Januar 2027Die zweistufige Erhöhung ist per Verordnung bereits beschlossen: 13,90 € (2026) → 14,60 € (2027). Dieser Wert ist geltendes Recht, keine Prognose.
SV-Rechengrößen 2027
Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen, mit denselben Werten wie im Referentenentwurf vom 21. September: Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850 € im Monat (106.200 € im Jahr), Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 € im Monat (76.500 € im Jahr), Versicherungspflichtgrenze 7.012,50 € im Monat. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 %; bei der Krankenversicherung kommen 300 € monatlich obendrauf. Es fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats. Der Rechner verwendet diese Grenzen für 2027 bereits — wie der Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027 im Entwurf des BMF; unter „Sozialabgaben 2027“ lässt sich zum Vergleich der Stand 2026 wählen.
Zusatzbeitrag 2027
GKV-Schätzerkreis am 14. Oktober 2026Der Schätzerkreis hat einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 % ermittelt; das Bundesgesundheitsministerium gibt den amtlichen Wert bis zum 1. November 2026 bekannt. Die einzelnen Kassen legen ihre Sätze im Dezember fest. Der Rechner verwendet 2,9 %.
Pflegeversicherung: Zuschlag für Kinderlose
Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes steigt der Zuschlag für Kinderlose ab 23 zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte; der Grundbeitrag bleibt bei 3,6 %. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Rechner verwendet für 2027 bereits 0,9 Punkte, wie der Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027 im Entwurf.
Verfahrensstand: 2027 nach Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235) · Bundesrat-Stellungnahme am 16. Oktober, Anhörung im Finanzausschuss am 4. November 2026. Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, BT-Drucksache 21/8235 vom 28.9.2026 (Artikel 1 für den Veranlagungszeitraum 2027, Artikel 2 für 2028); zugrunde liegender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Bearbeitungsstand 18.08.2026; Beschluss des Koalitionsausschusses vom 1.7.2026; Mindestlohnanpassungsverordnung; Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung am 8.10.2026. Diese Seite wird bei jedem Verfahrensschritt aktualisiert.
Zum zweiten Baustein des Jahres 2027 — den Sozialabgaben — liegt seit dem 21. September 2026 ebenfalls ein Entwurf vor: die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen auf 6.375 € (Kranken- und Pflegeversicherung) und 8.850 € im Monat (Rente und Arbeitslosenversicherung) steigen; das Kabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Der Rechner oben rechnet 2027 voreingestellt damit und mit 0,9 statt 0,6 Punkten Pflegezuschlag für Kinderlose — so wie der Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027 im Entwurf des BMF. Unter „Sozialabgaben 2027“ können Sie zum Vergleich auf den Stand 2026 umschalten. Was zusätzlich höhere Beitragssätze kosten würden, zeigt der Sozialabgaben-Rechner 2027.
Überblick
Steuerreform 2027: Das ändert sich beim Netto
Die Steuerreform 2027 soll die sogenannte kalte Progression ausgleichen — also die schleichende Mehrbelastung, wenn Gehaltssteigerungen nur die Inflation ausgleichen, aber dennoch in einen höheren Steuersatz führen. Mit dem Steuerreform 2027 Rechner auf dieser Seite berechnen Sie den Effekt für Ihr persönliches Gehalt.
- ›Grundfreibetrag 12.564 € ab 2027 und 12.900 € ab 2028 (2026: 12.348 €): Ein größerer Teil des Einkommens bleibt steuerfrei — das Netto-Plus, das alle Steuerklassen erreicht.
- ›Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 € (von 1.230 €): Wirkt wie eine Erhöhung des Freibetrags und senkt das zu versteuernde Einkommen direkt.
- ›Kindergeld 267 € ab 2027 und 272 € ab 2028, Kinderfreibetrag je Elternteil 3.564 € beziehungsweise 3.654 €: Zusätzliche Entlastung für Familien — ob Kindergeld oder Freibetrag für Sie mehr bringt, zeigt der Kindergeld-Rechner 2027.
- ›Abgeflachte zweite Progressionszone: Der Spitzensteuersatz von 42 % greift erst ab 70.601 € statt ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen — davon profitieren vor allem mittlere Einkommen.
- ›Gegenfinanzierung im selben Entwurf: Die Reichensteuer von 45 % greift künftig ab 250.000 € statt ab 277.826 €, darüber kommt ein neuer Satz von 47 % ab 280.000 €. Der Abzug für Handwerkerleistungen sinkt von 20 auf 15 % und höchstens 900 €, die Minijob-Pauschsteuer steigt von 2 auf 5 %. Für sehr hohe Einkommen ist die Reform deshalb unter dem Strich eine Mehrbelastung.
Wie viel mehr Netto vom Brutto Sie 2027 konkret haben, hängt von Ihrem Gehalt und Ihrer Steuerklasse ab. Schalten Sie im Rechner auf das Steuerjahr 2027 und vergleichen Sie die Szenarien mit dem geltenden Recht 2026; den umgekehrten Weg rechnet der Netto-zu-Brutto-Rechner ebenfalls für 2027. Den aktuellen Vergleichswert für dieses Jahr finden Sie im Brutto Netto Rechner 2026; die Jahressteuer auf Ihr zu versteuerndes Einkommen 2026, 2027 und 2028 im Einkommensteuer-Rechner 2027; den bereits beschlossenen Stundenlohn ab 2027 im Mindestlohn-Rechner.
Hinweis: Die genannten Werte stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Verbindlich werden sie erst mit der Verkündung — im parlamentarischen Verfahren können sie sich noch ändern. Die volle Entlastung wirkt ab 2028.
FAQ
Häufige Fragen zur Steuerreform 2027
Was bringt die Steuerreform 2027 netto?
Nach dem Regierungsentwurf, den das Kabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, sind es weniger, als die Debatte vermuten lässt: In Steuerklasse I bleiben bei 3.000 € brutto rund 8 € mehr Netto pro Monat, bei 5.000 € gut 10 € — das Maximum von etwa 19 € pro Monat wird bei knapp 8.100 € brutto erreicht. Kernstück sind der höhere Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € auf 1.430 €. Ab rund 23.000 € brutto im Monat kehrt sich der Effekt um, weil der Entwurf oben einen neuen Steuersatz von 47 % einführt.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?
Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht 12.564 € vor (§ 32a Absatz 1 Nummer 1 EStG), gegenüber 12.348 € im Jahr 2026. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sollen es 12.900 € sein. Beide Werte hat das Bundeskabinett am 2. September 2026 unverändert aus dem Referentenentwurf übernommen — sie sind aber noch nicht verkündet und können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
Warum rechnet dieser Rechner in Szenarien statt mit festen Werten?
Weil auch ein Kabinettsbeschluss noch kein Gesetz ist. Die Zahlen für 2027 und 2028 stehen seit dem 2.09.2026 wörtlich im Regierungsentwurf — dieser Rechner verwendet sie deshalb direkt und schätzt nichts mehr. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sie sich im Bundestag oder im Bundesrat aber noch ändern. Deshalb steht „Ohne Reform“ als Untergrenze daneben: Sie sehen damit, wie viel im laufenden Verfahren überhaupt auf dem Spiel steht.
Wie viel mehr Netto habe ich durch die Steuerreform 2027?
Das hängt stark von Ihrem Bruttogehalt, Ihrer Steuerklasse und Ihrer Familiensituation ab. Familien mit Kindern profitieren zusätzlich vom höheren Kindergeld (267 € pro Kind ab 2027, 272 € ab 2028) und Kinderfreibetrag. Wichtig: Die steuerliche Entlastung kann teilweise durch steigende Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden — die SV-Rechengrößen 2027 stehen noch aus. Geben Sie Ihr Bruttogehalt oben ein und vergleichen Sie die Szenarien.
Sind die Sozialabgaben 2027 schon berücksichtigt?
Ja. Die Rechengrößen-Verordnung 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen (Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850 € im Monat, Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 € im Monat); die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Voreingestellt rechnet der Rechner die Sozialabgaben 2027 wie der Lohnsteuer-Programmablaufplan 2027, den das Bundesfinanzministerium am 8. Oktober 2026 im Entwurf veröffentlicht hat: mit diesen Grenzen und mit 0,9 statt 0,6 Punkten Pflegezuschlag für Kinderlose (Regierungsentwurf zur Pflegereform). Die übrigen Sätze bleiben: Der GKV-Schätzerkreis hat am 14. Oktober 2026 einen unveränderten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % errechnet, und der Rentenbeitrag bleibt nach dem Rentenversicherungsbericht 2027 bei 18,6 %. Unter „Sozialabgaben 2027“ können Sie zum Vergleich auf den Stand 2026 umschalten. Der Unterschied zeigt sich erst ab 5.812,50 € brutto im Monat. Sobald die Verordnung in Kraft ist, wird der Rechner umgestellt.
Welche 2027-Werte stehen bereits fest?
Der gesetzliche Mindestlohn: Die zweistufige Erhöhung auf 14,60 € brutto pro Stunde zum 1. Januar 2027 ist per Verordnung bereits beschlossen und damit geltendes Recht. Die Steuerreform ist weiter — seit dem 2.09.2026 liegt ein vom Kabinett beschlossener Regierungsentwurf mit konkreten Tarifwerten vor —, aber noch nicht verkündet und damit noch nicht bindend.
Wie funktioniert der Steuerreform-Rechner 2027?
Bruttogehalt eingeben, Steuerklasse wählen — der Rechner steht bereits auf dem Steuerjahr 2027. Mit „Entwurf 2027“, „Stufe 2028“ und „Ohne Reform“ vergleichen Sie, was die Reform bei Ihrem Gehalt ändert. Den umgekehrten Weg rechnet der Netto-zu-Brutto-Rechner, ebenfalls für 2027.
Wer verliert durch die Steuerreform 2027?
Sehr hohe Einkommen. Der Entwurf senkt die Grenze für die Reichensteuer von 45 % von 277.826 € auf 250.000 € zu versteuerndes Einkommen und führt darüber ab 280.000 € einen neuen Satz von 47 % ein. In Steuerklasse I kippt der Effekt bei rund 23.000 € Bruttogehalt im Monat ins Minus. Unabhängig vom Gehalt trifft die Gegenfinanzierung außerdem zwei Gruppen: Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen sinkt von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 €, und die Minijob-Pauschsteuer steigt von 2 % auf 5 %.
Was ist das EStRefG 2027?
Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist das Gesetzesvorhaben, mit dem die Bundesregierung den Einkommensteuertarif reformieren will. Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf am 18. August 2026 vorgelegt; das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 2. September 2026 beschlossen. Seit dem 28. September 2026 liegt er dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor. Am 8. Oktober 2026 hat ihn der Bundestag in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen, der ihn federführend berät; am 16. Oktober 2026 hat der Bundesrat Stellung genommen, ohne Tarif oder Grundfreibetrag in Frage zu stellen. Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss ist am 4. November 2026. Artikel 1 fasst § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2027 neu, Artikel 2 für 2028. Enthalten sind außerdem ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, höheres Kindergeld, höhere Kinderfreibeträge sowie Gegenfinanzierungsmaßnahmen.
Gilt dieser Rechner auch für Österreich?
Nein. Dieser Brutto Netto Rechner bildet ausschließlich das deutsche Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht ab (§ 32a EStG, SGB IV/V). Für Österreich gelten ein anderer Einkommensteuertarif, andere Beitragssätze sowie zusätzlich AK-Umlage und Sonderzahlungsbesteuerung — die Ergebnisse wären dort nicht übertragbar.
