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Abfindung · Fünftelregelung · Rechtsstand 2026

Abfindungsrechner 2026: Abfindung brutto netto

Was der Arbeitgeber bei Auszahlung einbehält, was nach der Fünftelregelung in der Steuererklärung übrig bleibt und wie viel Sie zurückbekommen.

Ihre Angaben

Endet der Job im Lauf des Jahres, nur den bis dahin gezahlten Lohn eintragen.

Sozialabgaben fallen auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht an.

1. Bei Auszahlung (Lohnsteuerabzug)

Ohne Fünftelregelung, wie für jeden sonstigen Bezug.

Lohn-/Einkommensteuer11.155,35 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Netto auf dem Konto18.844,65 €

2. Nach der Steuererklärung

Mit Fünftelregelung (§ 34 EStG), 1.244,25 € günstiger als die normale Besteuerung.

Lohn-/Einkommensteuer9.911,09 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Abfindung netto endgültig20.088,91 €

3. Voraussichtliche Erstattung

1.244,25 €

vom Finanzamt, nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Auszahlungsjahr.

Steuerjahr 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Wie viel bleibt von der Abfindung netto?

Von 30.000 € Abfindung bleiben bei 54.000,00 € Jahresgehalt in Steuerklasse I bei Auszahlung zunächst 18.844,65 € netto, denn der Arbeitgeber behält 11.155,35 € Lohnsteuer und Soli ein. Mit der Fünftelregelung in der Steuererklärung sinkt die Steuer auf 9.911,09 €. Rund 1.244,25 € erstattet das Finanzamt also später. Sozialabgaben fallen auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht an.

Abfindung: Steuer bei Auszahlung und nach der Steuererklärung

AbfindungEinbehaltSteuer nach § 34ErstattungNetto endgültig
10.000,00 €3.372,94 €3.234,46 €138,48 €6.765,54 €
20.000,00 €7.092,08 €6.538,16 €553,92 €13.461,84 €
30.000,00 €11.155,35 €9.911,09 €1.244,25 €20.088,91 €
50.000,00 €20.901,30 €17.672,51 €3.228,79 €32.327,49 €
100.000,00 €43.199,73 €37.824,54 €5.375,19 €62.175,46 €

Jahresgehalt ohne Abfindung 54.000,00 €, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, Steuerjahr 2026; Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.

So rechnen wir

Bei Auszahlung: Die Abfindung ist ein sonstiger Bezug. Der Arbeitgeber berechnet die Jahreslohnsteuer mit und ohne Abfindung und behält die Differenz ein (§ 39b Abs. 3 EStG). Seit 2025 darf er dabei die Fünftelregelung nicht mehr anwenden.

In der Steuererklärung: Das Finanzamt rechnet ein Fünftel der Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen, ermittelt die Mehrsteuer und verfünffacht sie (§ 34 Abs. 1 EStG). Ist die normale Besteuerung günstiger, bleibt es bei ihr. Die Differenz zum Einbehalt ist die Erstattung.

Vereinfachungen: zu versteuerndes Einkommen aus Lohn, Sozialabgaben und Pauschbeträgen, keine weiteren Einkünfte oder Abzüge. Klasse III mit Splittingtarif für ein Paar mit einem Einkommen; Klasse IV, V und VI mit dem Grundtarif. Den Lohn aus dem neuen Job rechnet der Brutto-Netto-Rechner, eine allgemeine Erstattung der Steuerrückerstattung-Rechner.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht. Sie entsteht aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, einem Aufhebungsvertrag, einem Sozialplan oder dem Angebot nach § 1a KSchG. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr: Nach 10 Jahren bei 4.500 € brutto wären das 22.500 €. Das ist ein Verhandlungswert, kein Anspruch; nur für die Abfindung nach § 1a KSchG ist genau dieser Betrag gesetzlich festgelegt.

Für das Arbeitslosengeld zählt die Abfindung nicht als Einkommen. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch aber zeitweise (§ 158 SGB III); nach einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit. Die Höhe des Arbeitslosengelds zeigt der Arbeitslosengeld-Rechner.

Häufige Fragen zur Abfindung

Seit 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die Abfindung wie bei jeder Einmalzahlung ein, ohne Fünftelregelung. Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG gibt es erst mit der Steuererklärung. Bei 30.000 € Abfindung und 54.000,00 € Jahresgehalt (Steuerklasse I) behält der Arbeitgeber rund 11.155,35 € ein; nach der Steuererklärung bleiben voraussichtlich 9.911,09 € Steuer, 1.244,25 € kommen zurück.

Nein. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025 gestrichen. Sie wird nur noch vom Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dafür müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und die Abfindung in der Anlage N als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn angeben.

Nein, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Sie ist dann kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88). Beitragspflichtig sind dagegen Zahlungen, die in Wahrheit noch ausstehenden Lohn ausgleichen, etwa für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht; die Höhe wird ausgehandelt. Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Nach 10 Jahren bei 4.500 € brutto wären das 22.500 €. Gesetzlich festgelegt ist dieser Wert nur für die Abfindung nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot.

Abfindung = Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre × Faktor. Der übliche Faktor ist 0,5, so steht es auch in § 1a KSchG; ein Rest von mehr als sechs Monaten wird dort auf ein volles Jahr aufgerundet. Zum Monatsgehalt zählen anteilig auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. In Verhandlungen und vor dem Arbeitsgericht liegt der Faktor je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers oft zwischen 0,25 und 1,5.

Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Die Abfindung wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert, der durch die Abfindung selbst steigt. Beispiel 30.000 € Abfindung bei 54.000,00 € Jahresgehalt, Steuerklasse I: Der Arbeitgeber behält rund 37,2 % ein, nach der Steuererklärung mit Fünftelregelung bleiben etwa 33 %. Bei niedrigerem übrigem Einkommen ist der Satz deutlich geringer.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es auch hier nicht. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen wirksam (negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung). Weil Arbeitgeber das vor Gericht oft nicht beweisen können, endet eine Kündigungsschutzklage häufig mit einem Vergleich gegen Abfindung. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).

Nein, die Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld nicht. Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch für eine gewisse Zeit (§ 158 SGB III). Wer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert zudem eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III).

Am wirksamsten ist ein Auszahlungsjahr mit niedrigem übrigem Einkommen. Liegt der übrige Lohn im Auszahlungsjahr bei 27.000,00 € statt 54.000,00 €, sinkt die Steuer auf 30.000 € Abfindung nach der Veranlagung von 9.911,09 € auf 7.716,74 €. Auch Einzahlungen in eine Basisrente mindern das zu versteuernde Einkommen.

Ratgeber

Abfindung versteuern 2026: Fünftelregelung im Detail

Abfindungen werden nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG besteuert: Ein Fünftel wird rechnerisch zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert, die daraus entstehende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen nicht an — weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherung.

Die wichtigsten Werte auf einen Blick

Besteuerung
Fünftelregelung § 34 EStG
Sozialversicherung
beitragsfrei
Solidaritätszuschlag
5,5 % über der Freigrenze
Kirchensteuer
8 % / 9 %, oft Teilerlass
Anwendung durch das Finanzamt
automatisch, wenn günstiger
Faustregel Höhe
0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr

50.000 € Abfindung: Fünftelregelung gegenüber Regelbesteuerung (2026)

übriges zvESteuer regulärSteuer nach § 34Ersparnis
0 € (ganzjährig ohne Lohn)10.548 €0 €10.548 €
15.000 €15.770 €12.076 €3.694 €
30.000 €18.247 €14.962 €3.285 €
50.000 €20.316 €18.424 €1.892 €
80.000 €21.000 €21.000 €0 €

Nur Einkommensteuer im Grundtarif, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Gut sichtbar: Die Entlastung ist am größten, wenn das übrige Jahreseinkommen niedrig ist, und läuft im Spitzensteuersatzbereich gegen null.

So wird gerechnet — Schritt für Schritt

  1. 1
    Übriges Jahreseinkommen bestimmen

    Das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung — je niedriger es ist, desto stärker wirkt die Fünftelregelung.

  2. 2
    Ein Fünftel hinzurechnen

    Auf das zu versteuernde Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung wird die Einkommensteuer berechnet.

  3. 3
    Differenz mit fünf multiplizieren

    Die Mehrsteuer gegenüber der Steuer ohne Abfindung wird verfünffacht. Das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.

  4. 4
    Mit der Regelbesteuerung vergleichen

    Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung nur an, wenn sie günstiger ist als die normale Versteuerung.

Wann die Fünftelregelung wirklich etwas bringt

Die Regelung mildert die Progression, nicht die Steuer als solche. Ihr Effekt ist deshalb am größten, wenn die Abfindung im Verhältnis zum übrigen Jahreseinkommen hoch ist — etwa bei einem Ausscheiden zu Jahresbeginn oder bei anschließender Arbeitslosigkeit. Liegt das übrige Einkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes, ist der Vorteil praktisch aufgezehrt, wie die letzte Tabellenzeile zeigt.

Wichtig für die Planung: Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug an. Sie wird erst über die Steuererklärung berücksichtigt — im Auszahlungsmonat wird also zunächst mehr einbehalten und das Geld kommt später zurück. Die Erstattung schätzt der Steuerrückerstattung-Rechner.

Die Steuerlast auf die Abfindung aktiv senken

Der wirksamste Hebel ist der Zeitpunkt: Wird die Abfindung in ein Jahr mit niedrigem sonstigem Einkommen verschoben, sinkt die Steuer erheblich. Ein Aufhebungsvertrag mit Auszahlung im Januar des Folgejahres ist deshalb ein üblicher und zulässiger Gestaltungsweg.

Zweiter Hebel: Ein Teil der Abfindung kann als Sonderausgabe in eine Basis- oder Rürup-Rente eingezahlt werden. Auch Riester-Beiträge und eine betriebliche Altersvorsorge mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei der Kirchensteuer gewähren viele Landeskirchen auf Antrag einen Teilerlass von rund 50 % auf außerordentliche Einkünfte.

Abfindung, Arbeitslosengeld und Sperrzeit

Weil Abfindungen sozialversicherungsfrei sind, mindern sie das Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht. Wird jedoch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen; ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund kann zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen.

Für die Zeit danach lohnt der Blick auf das Nettoniveau der neuen Stelle mit dem Brutto-Netto-Rechner und — falls die Rente näher rückt — auf den Rentenpunkte-Rechner, da beitragsfreie Abfindungen keine Entgeltpunkte erzeugen.

§ 34 Abs. 1 EStG · § 24 Nr. 1 EStG · § 158 SGB III · Rechenwerte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026/2027. Stand: 23. Oktober 2026. Keine Steuerberatung.

Grafik: Abfindungsrechner 2026: Abfindung brutto netto
Abfindungsrechner 2026: Abfindung brutto netto
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