Fünftelregelung · § 34 EStG
Abfindungsrechner 2026
Berechnen Sie die Steuerlast Ihrer Abfindung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) — sozialversicherungsfrei, nur Lohnsteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer.
Ihre Angaben
Netto-Abfindung
Vereinfachte Berechnung — keine Steuerberatung
Steuerlast auf Abfindung (Fünftelregelung)9.939,14 €
Effektiver Steuersatz auf Abfindung33.1 %
Netto-Abfindung (nach Steuer)20.060,86 €
Häufige Fragen zur Abfindung
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Abfindungen werden nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) versteuert. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung fiktiv zum regulären zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um die Steuerprogression abzumildern. Die Differenz der Einkommensteuer wird anschließend mit 5 multipliziert.
Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Nein. Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei — es fallen weder Renten-, Kranken-, Pflege- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Es wird ausschließlich Lohn-/Einkommensteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) fällig.
Lohnt sich die Fünftelregelung immer?
Die Fünftelregelung wird vom Finanzamt automatisch angewendet, wenn sie günstiger ist als die reguläre Versteuerung. Sie wirkt sich am stärksten aus, wenn die Abfindung im Verhältnis zum sonstigen Jahreseinkommen hoch ist. Bei bereits sehr hohem Einkommen (Spitzensteuersatz-Bereich) ist der Effekt gering.
Kann ich die Steuerlast auf die Abfindung weiter senken?
Ja, häufig lohnt sich der Bezug der Abfindung in einem Jahr mit niedrigerem sonstigem Einkommen (z. B. bei Arbeitslosigkeit über den Jahreswechsel) oder die Einzahlung eines Teils in die Basis-/Rürup-Rente als Sonderausgabe.
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