Bürgergeld-Rechner 2026
Berechnen Sie Ihren voraussichtlichen Bürgergeld-Anspruch 2026 — aus dem Regelbedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft, den Kosten für Unterkunft & Heizung und dem angerechneten Erwerbseinkommen inklusive Freibeträgen.
Bedarfsgemeinschaft
Wohnen & Einkommen
Ihr Bürgergeld 2026
Bürgergeld 2026: Regelsätze & Anspruch
Das Bürgergeld (Grundsicherung nach dem SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Es besteht aus dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Für 2026 gilt eine Nullrunde — die Regelsätze bleiben auf dem Niveau von 2025.
| Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) | 563 € |
| Paare, je Partner (Stufe 2) | 506 € |
| Erwachsene ohne eigenen Haushalt (Stufe 3) | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre (Stufe 4) | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre (Stufe 6) | 357 € |
Wer arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten: Die Erwerbstätigenfreibeträge sorgen dafür, dass sich Arbeit lohnt. Wenn Sie prüfen möchten, wie viel Ihnen netto vom Job bleibt, nutzen Sie unseren Gehaltsrechner. Für ehemals Beschäftigte kann auch der Arbeitslosengeld-Rechner (ALG I) relevant sein.
Häufige Fragen zum Bürgergeld
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
Wird mein Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet?
Welche Wohnkosten übernimmt das Jobcenter?
Ist dieser Bürgergeld-Rechner verbindlich?
Weitere Sozialleistungs-Rechner
Arbeitslosengeld, Elterngeld, Minijob & mehr — kostenlos für 2026.
Ratgeber
Bürgergeld 2026: Regelsatz, Wohnkosten und Freibeträge
Der Bürgergeld-Regelsatz beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € im Monat — eine Nullrunde gegenüber 2025. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten je 506 €, Kinder je nach Alter zwischen 357 € und 471 €. Dazu kommen die tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die wichtigsten Werte auf einen Blick
- Regelsatz alleinstehend
- 563 € / Monat
- Partner in Bedarfsgemeinschaft
- je 506 €
- Kinder 0–5 / 6–13 Jahre
- 357 € / 390 €
- Anpassung 2026
- Nullrunde
- Erste 100 € Erwerbseinkommen
- voll anrechnungsfrei
- 100–520 € / 520–1.000 €
- 20 % / 30 % frei
So wird gerechnet — Schritt für Schritt
- 1Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft addieren
Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft den passenden Regelsatz ansetzen — Alleinstehende, Partner und Kinder nach Altersstufen.
- 2Kosten der Unterkunft ergänzen
Die tatsächliche Warmmiete, soweit angemessen. Die Grenzen legt jede Kommune individuell fest; im ersten Jahr gelten sie großzügiger.
- 3Einkommen bereinigen
Vom Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 € vollständig frei, von 100 bis 520 € weitere 20 %, von 520 bis 1.000 € 30 %.
- 4Differenz ermitteln
Gesamtbedarf minus bereinigtes Einkommen ergibt den Auszahlungsbetrag.
Die Freibeträge machen Arbeit lohnend — bis zu einem Punkt
Die gestaffelten Freibeträge sorgen dafür, dass von jedem hinzuverdienten Euro etwas übrig bleibt. Besonders wirksam sind die ersten 100 €, die vollständig anrechnungsfrei bleiben: Ein kleiner Minijob erhöht das verfügbare Einkommen also in voller Höhe.
Darüber sinkt die Behaltensquote stufenweise auf 20 % und 30 %. Wer die Bedürftigkeit ganz verlassen will, muss deshalb einen deutlichen Sprung machen — im Bereich zwischen Minijob und Midijob lohnt sich der Vergleich der tatsächlichen Nettowirkung mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Vermögen wird getrennt geprüft
Ob überhaupt ein Anspruch besteht, entscheidet zuerst das Vermögen. In der Karenzzeit bleiben 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € je weiterer Person frei; für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Beträge von 5.000 € bis 20.000 €. Die Systematik zeigt der Schonvermögen-Rechner.
Geschützt bleiben ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, ein angemessenes Auto und Altersvorsorgevermögen wie Riester — diese Positionen müssen nicht aufgelöst werden.
Bürgergeld, Arbeitslosengeld und Grundsicherung
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung und hängt am früheren Nettoentgelt, nicht an der Bedürftigkeit — es wird vorrangig gezahlt und läuft nach seiner Bezugsdauer aus. Erst danach greift das Bürgergeld als bedarfsabhängige Leistung.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt nicht unter das Bürgergeld, sondern unter die Grundsicherung im Alter nach SGB XII. Die Regelsätze sind identisch, die Zuständigkeit unterscheidet sich.
§ 20 SGB II · § 22 SGB II · § 11b SGB II · Rechenwerte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026/2027. Stand: 23. Oktober 2026. Keine Steuerberatung.
