ALG-1-Rechner 2026: Höhe des Arbeitslosengeldes
Berechnen Sie Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld I für 2026 auf Basis Ihres letzten Bruttogehalts – mit Bemessungsentgelt, pauschaliertem Leistungsentgelt und Leistungssatz (60 % bzw. 67 % mit Kind).
Ihr letztes Gehalt
Hinweis: Kirchensteuer spielt beim ALG I keine Rolle – die Bundesagentur rechnet mit einem pauschalierten Nettoentgelt.
Geschätztes Arbeitslosengeld
Kurzantwort
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 % Ihres pauschalierten Leistungsentgelts – mit mindestens einem Kind 67 %. Grundlage ist nicht Ihr Kontonetto, sondern ein Bemessungsentgelt (Ihr Brutto der letzten 12 Monate, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze), von dem eine 20-%-Sozialpauschale und die fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Der Rechner oben liefert eine unverbindliche Orientierung; die verbindliche Höhe legt die Bundesagentur für Arbeit fest.
Wie wird Arbeitslosengeld berechnet?
- Bemessungsentgelt: Ihr beitragspflichtiges Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, geteilt durch die Kalendertage – gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 €/Monat).
- Leistungsentgelt: Bemessungsentgelt minus 20 % Sozialversicherungspauschale, fiktive Lohnsteuer (nach Steuerklasse) und Solidaritätszuschlag.
- Leistungssatz: 60 % des Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind 67 %.
60 % oder 67 % Leistungssatz
Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Sie, wenn Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben. Andernfalls gilt der allgemeine Leistungssatz von 60 %. Die Steuerklasse beeinflusst die fiktive Lohnsteuer und damit die Höhe des Leistungsentgelts – nicht aber den Prozentsatz.
Beispielrechnungen: ALG I nach Bruttogehalt
Werte für Steuerklasse I, Steuerjahr 2026. Berechnet mit derselben Engine wie der Rechner oben – voraussichtliches Ergebnis, die tatsächliche Abrechnung der Bundesagentur kann abweichen.
| Brutto / Monat | Leistungsentgelt | ALG I (60 %) | ALG I mit Kind (67 %) |
|---|---|---|---|
| 2.500,00 € | 1.819,04 € | 1.091,42 € | 1.218,75 € |
| 3.500,00 € | 2.404,59 € | 1.442,75 € | 1.611,07 € |
| 4.500,00 € | 2.964,31 € | 1.778,59 € | 1.986,09 € |
Unverbindliche Berechnung – keine Rechtsgrundlage.
Anspruchsdauer
Wie lange Sie ALG I beziehen, hängt von Ihrem Alter und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ab – von 6 Monaten (mindestens 12 Monate versichert) bis zu 24 Monaten (ab 58 Jahren mit entsprechend langer Beschäftigung). Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 30 Monate.
Einfluss von Kindern und Steuerklasse
Ein Kind hebt den Leistungssatz von 60 % auf 67 % an. Die Steuerklasse wirkt sich über die fiktive Lohnsteuer auf das Leistungsentgelt aus: Wählen Sie oben Ihre Steuerklasse, um den Effekt zu sehen. Ein Steuerklassenwechsel vor der Arbeitslosigkeit kann das ALG I beeinflussen.
Arbeitslosengeld I berechnen: 60 % oder 67 % vom Leistungsentgelt
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ersetzt einen Teil Ihres bisherigen Einkommens. Es beträgt 60 % Ihres pauschalierten Nettoentgelts der letzten 12 Monate — bzw. 67 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben (erhöhter Leistungssatz). Anders als beim Gehalt zahlen Sie auf ALG I keine Lohnsteuer, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
So funktioniert die Berechnung
Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt zunächst ein pauschaliertes Nettoentgelt aus Ihrem Bruttolohn — abzüglich einer pauschalen 20-%-Sozialversicherungspauschale, der fiktiven Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und des Solidaritätszuschlags. Von diesem Leistungsentgelt erhalten Sie dann 60 % bzw. 67 %. Weil pauschaliert und auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt gerechnet wird, kann Ihr ALG I von 60 % Ihres tatsächlichen Nettogehalts abweichen — der Rechner liefert eine realistische Orientierung, ist aber keine verbindliche Auskunft der Bundesagentur.
Bezugsdauer: Wie lange Sie ALG I bekommen, hängt von Alter und Versicherungszeit ab — von 6 Monaten (mind. 12 Monate versichert) bis zu 24 Monaten (ab 58 Jahren mit entsprechend langer Beschäftigung).
Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate. Geben Sie oben Ihr durchschnittliches Bruttogehalt ein, um Ihren voraussichtlichen monatlichen Leistungssatz zu sehen.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld
Wie viel Arbeitslosengeld (ALG I) bekomme ich?
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Wann überweist die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld?
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Ist dieser Rechner rechtsverbindlich?
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Ratgeber
Arbeitslosengeld I 2026: 60 % oder 67 % vom Nettoentgelt
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts der letzten zwölf Monate, mit mindestens einem Kind 67 %. Die Bezugsdauer richtet sich nach Alter und Versicherungszeit und liegt zwischen 6 und 24 Monaten. Es ist eine Versicherungsleistung und damit unabhängig von Vermögen oder Bedürftigkeit.
Die wichtigsten Werte auf einen Blick
- Leistungssatz ohne Kind
- 60 %
- Leistungssatz mit Kind
- 67 %
- Bemessungszeitraum
- letzte 12 Monate
- Bezugsdauer
- 6 bis 24 Monate
- 24 Monate ab
- 58 Jahren
- Steuerpflicht
- steuerfrei, Progressionsvorbehalt
So wird gerechnet — Schritt für Schritt
- 1Bemessungsentgelt bestimmen
Das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, geteilt durch 365 Tage, ergibt das tägliche Bemessungsentgelt — begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
- 2Pauschaliertes Netto ermitteln
Davon werden pauschal Sozialabgaben und die Lohnsteuer nach der eingetragenen Steuerklasse abgezogen. Es zählt also nicht das tatsächliche, sondern ein pauschaliertes Netto.
- 3Leistungssatz anwenden
60 % des pauschalierten Nettoentgelts, oder 67 % bei mindestens einem Kind im Sinne des Kindergeldrechts.
- 4Bezugsdauer bestimmen
Sie hängt von Alter und Versicherungsjahren ab: ab zwölf Versicherungsmonaten sechs Monate, mit 58 Jahren und langer Versicherungszeit bis zu 24 Monate.
Die Steuerklasse wirkt direkt auf die Leistungshöhe
Weil das pauschalierte Netto die Bemessungsgrundlage ist, entscheidet die eingetragene Steuerklasse unmittelbar über die Höhe des Arbeitslosengeldes. Wer in Klasse 5 abgerechnet wird, erhält bei gleichem Bruttogehalt deutlich weniger als in Klasse 3.
Ein Wechsel muss rechtzeitig erfolgen, weil er erst ab dem Folgemonat wirkt und die Agentur für Arbeit auf die zu Jahresbeginn eingetragene Klasse abstellt. Die Varianten vergleicht der Steuerklassenwechsel-Rechner. Derselbe Hebel wirkt beim Elterngeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld.
Sperrzeit, Abfindung und Ruhen des Anspruchs
Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen droht bei Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund — sie verkürzt zugleich die Gesamtbezugsdauer. Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld dagegen grundsätzlich nicht, weil sie sozialversicherungsfrei ist; wird jedoch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.
Ein Nebenverdienst bis 165 € im Monat bleibt anrechnungsfrei; darüber wird angerechnet. Die Grenzen eines Minijobs passen dazu nur teilweise und sollten vorher geprüft werden.
Progressionsvorbehalt und was danach kommt
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen. Ab 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr besteht Pflicht zur Steuererklärung, und eine Nachzahlung ist häufig — besonders, wenn im selben Jahr noch Arbeitslohn bezogen wurde. Die Größenordnung liefert der Einkommensteuer-Rechner.
Läuft der Anspruch aus, folgt das bedarfsabhängige Bürgergeld, bei dem zusätzlich Vermögen geprüft wird (Schonvermögen-Rechner). Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden weiterhin Rentenbeiträge gezahlt, allerdings auf reduzierter Grundlage — die Wirkung zeigt der Rentenpunkte-Rechner.
§§ 149 ff. SGB III · § 158 SGB III · § 32b EStG · Rechenwerte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026/2027. Stand: 23. Oktober 2026. Keine Steuerberatung.
