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§ 850c ZPO · Gültig ab 01.07.2025

Pfändungstabelle 2026

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Pfändungsfreies Einkommen für 0–5 Unterhaltspflichten auf einen Blick — kostenlos & aktuell.

1.491,75 €
Grundfreibetrag / Monat
§ 850c
Rechtsgrundlage ZPO
Jul 2025
Letzte Aktualisierung

Hinweis: Die Pfändungstabelle 2026 gilt für Pfändungen ab dem 1. Juli 2025. Bei rechtlichen Fragen zur Lohnpfändung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung. Keine Rechtsberatung.

Was ist die Pfändungstabelle 2026?

Die Pfändungstabelle legt nach § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) fest, welcher Anteil Ihres Nettoeinkommens durch Gläubiger gepfändet werden darf. Sie schützt Arbeitnehmer vor einer Vollpfändung des Lohns.

Das Bundesministerium der Justiz aktualisiert die Tabelle regelmäßig — zuletzt zum 1. Juli 2025. Diese Version gilt bis zum 30. Juni 2027.

Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (z. B. Kinder, Ehegatten). Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, desto größer der geschützte Betrag.

Nur das Einkommen über dem jeweiligen Freibetrag ist pfändbar — allerdings nie mehr als 3/7 des übersteigenden Betrags (§ 850c Abs. 2 ZPO).

Pfändungsfreigrenzen 2026 — Übersicht

Unterhalts­pflichtige PersonenMonatlicher Pfändungs­freibetrag
0 (keine)1.491,75 €
12.045,00 €
22.308,67 €
32.572,33 €
42.836,00 €
5+3.099,67 €

Vollständige Pfändungstabelle 2026

Pfändbarer Betrag in € pro Monat je nach Nettoeinkommen und Anzahl der Unterhaltspflichten (0–4+):

Netto­einkommen / Monat0 Personen1 Person2 Personen3 Personen4+ Personen
bis 1.491,750,000,000,000,000,00
1.500,006,630,000,000,000,00
1.600,0082,380,000,000,000,00
1.700,00158,130,000,000,000,00
1.800,00233,880,000,000,000,00
1.900,00309,630,000,000,000,00
2.000,00385,380,000,000,000,00
2.100,00461,1355,000,000,000,00
2.200,00536,88130,750,000,000,00
2.300,00612,63206,500,000,000,00
2.400,00688,38282,2575,750,000,00
2.500,00764,13358,00151,500,000,00
2.600,00839,88433,75227,2520,750,00
2.700,00915,63509,50303,0096,500,00
2.800,00991,38585,25378,75172,250,00
2.900,001.067,13661,00454,50248,0041,50
3.000,001.142,88736,75530,25323,75117,25
3.100,001.218,63812,50606,00399,50193,00
3.200,001.294,38888,25681,75475,25268,75
3.300,001.370,13964,00757,50551,00344,50
3.400,001.445,881.039,75833,25626,75420,25
3.500,001.521,631.115,50908,00702,50496,00

🟢 Grün = 0 € pfändbar (Freibetrag greift) · 🔴 Rot = pfändbarer Betrag · Quelle: § 850c ZPO, gültig ab 01.07.2025

Häufige Fragen zur Pfändungstabelle

Was ist die Pfändungstabelle 2026?
Die Pfändungstabelle 2026 ist eine gesetzliche Tabelle nach § 850c ZPO, die zeigt, welcher Anteil Ihres Nettogehalts durch Gläubiger gepfändet werden darf. Der monatliche Grundfreibetrag beträgt 2026 exakt 1.491,75 €.
Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag 2026?
Der Grundfreibetrag für Pfändungen liegt 2026 bei 1.491,75 € monatlich (netto). Für jede unterhaltspflichtige Person (Kind, Ehepartner) erhöht sich dieser Betrag. Bei einer unterhaltsberechtigten Person beträgt der Freibetrag 2.045,00 €.
Was ändert sich bei der Pfändungstabelle jährlich?
Der Pfändungsfreibetrag wird alle zwei Jahre angepasst. Die aktuelle Tabelle gilt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 und orientiert sich am Grundfreibetrag (§ 32a EStG). Nächste Anpassung ist für Juli 2027 vorgesehen.
Wann ist mein gesamtes Gehalt pfändungsfrei?
Ihr Nettogehalt ist vollständig pfändungsfrei, solange es 1.491,75 € monatlich nicht überschreitet. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Schutz entsprechend der Tabelle.
Gilt die Pfändungstabelle für Arbeitnehmer und Selbstständige?
§ 850c ZPO gilt direkt für Arbeitseinkommen (Lohn/Gehalt). Für Selbstständige setzt das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag nach § 850i ZPO individuell fest, orientiert sich aber ebenfalls an diesen Werten.

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