Bürgergeld · Schonvermögen · 2026

Schonvermögen-Rechner 2026

Wie viel Vermögen bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei? Der Rechner zeigt Ihren Vermögensfreibetrag — nach Karenzzeit-Regeln und nach der Neuregelung ab dem 1. Juli 2026.

Ihre Angaben

Ihr Schonvermögen

Orientierung — maßgeblich ist das Jobcenter im Einzelfall
Anrechnungsfreies Vermögen (Freibetrag)
40.000,00 €
Karenzzeit: 40.000 € + 15.000 € je weiterer Person
Personen1
Angewandte RegelungKarenzzeit / laufend
Bürgergeld-Höhe berechnen

Schonvermögen beim Bürgergeld 2026

Als Schonvermögen bezeichnet man das Vermögen, das beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleibt. Nach den Karenzzeit-Regeln (erstes Bezugsjahr, laufende Fälle) sind das 40.000 € für die antragstellende Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten 15.000 € pro Person.

Mit der neuen Grundsicherung ab dem 1. Juli 2026 entfällt für Neuanträge die Karenzzeit. Stattdessen gelten altersgestaffelte Freibeträge je Person: bis 30 Jahre 5.000 €, bis 40 Jahre 10.000 €, bis 50 Jahre 12.500 € und über 50 Jahre 20.000 €. Ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, ein angemessenes Auto und Altersvorsorgevermögen (z. B. Riester) bleiben zusätzlich geschützt. Die Höhe Ihres Bürgergeldes berechnen Sie im Bürgergeld-Rechner.

Dieser Rechner liefert eine Orientierung. Über die Anrechnung im Einzelfall entscheidet das zuständige Jobcenter.

Häufige Fragen zum Schonvermögen

Wie viel Schonvermögen gilt beim Bürgergeld 2026?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. In der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr, laufende Fälle) bleiben 40.000 € für die antragstellende Person plus 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei. Nach der Karenzzeit gelten 15.000 € pro Person.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?
Mit der neuen Grundsicherung entfällt für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 die Karenzzeit für Geldvermögen. Stattdessen gelten altersgestaffelte Freibeträge je Person: bis 30 Jahre 5.000 €, bis 40 Jahre 10.000 €, bis 50 Jahre 12.500 € und über 50 Jahre 20.000 €. Wer vor dem Stichtag im laufenden Bewilligungszeitraum ist, behält bis zu dessen Ende die bisherigen Regeln.
Zählt das selbstgenutzte Eigenheim zum Vermögen?
Ein angemessenes selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung sowie ein angemessenes Auto und Vermögen zur Altersvorsorge (z. B. Riester) bleiben grundsätzlich unangetastet und zählen nicht zum verwertbaren Vermögen.
Was passiert, wenn mein Vermögen über dem Freibetrag liegt?
Übersteigt Ihr verwertbares Vermögen den Freibetrag, müssen Sie den übersteigenden Teil zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Erst danach kann Bürgergeld gezahlt werden.

Schonvermögen 2026: Freibeträge beim Bürgergeld

In der Karenzzeit — dem ersten Bezugsjahr laufender Fälle — bleiben 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei. Danach gelten 15.000 € pro Person. Für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 entfällt die Karenzzeit; stattdessen greifen altersgestaffelte Freibeträge.

Die wichtigsten Werte auf einen Blick

Karenzzeit, antragstellende Person
40.000 €
Karenzzeit, je weitere Person
15.000 €
Nach der Karenzzeit
15.000 € pro Person
Ab 1.7.2026: bis 30 / bis 40 Jahre
5.000 € / 10.000 €
Ab 1.7.2026: bis 50 / über 50 Jahre
12.500 € / 20.000 €
Selbstgenutztes Eigenheim
geschützt

Altersgestaffelte Freibeträge für Neuanträge ab 1. Juli 2026

AlterFreibetrag je PersonPaar, beide in dieser Stufe
bis 30 Jahre5.000 €10.000 €
31 bis 40 Jahre10.000 €20.000 €
41 bis 50 Jahre12.500 €25.000 €
über 50 Jahre20.000 €40.000 €

Wer sich zum Stichtag bereits in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, behält bis zu dessen Ende die bisherigen Regeln mit Karenzzeit.

So wird gerechnet — Schritt für Schritt

  1. 1
    Verwertbares Vermögen zusammenstellen

    Bargeld, Konten, Sparguthaben, Wertpapiere und Rückkaufswerte von Versicherungen — alles, was kurzfristig zu Geld gemacht werden kann.

  2. 2
    Geschütztes Vermögen aussondern

    Ein angemessenes selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung, ein angemessenes Auto und Vermögen zur Altersvorsorge bleiben außen vor.

  3. 3
    Freibetrag bestimmen

    Bei laufenden Fällen nach Karenzzeit und Personenzahl, bei Neuanträgen ab dem 1. Juli 2026 nach dem Alter jeder Person.

  4. 4
    Differenz bilden

    Was über dem Freibetrag liegt, muss zuerst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor ein Leistungsanspruch entsteht.

Was die Reform zum 1. Juli 2026 ändert

Bislang war der entscheidende Faktor die Zeit: Im ersten Bezugsjahr galt ein hoher Karenzbetrag von 40.000 €, danach fiel er auf 15.000 € pro Person. Für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 wird das Alter zum entscheidenden Faktor — von 5.000 € bei unter 30-Jährigen bis 20.000 € bei über 50-Jährigen.

Die Logik dahinter ist nachvollziehbar: Wer länger gearbeitet hat, soll mehr Erspartes behalten dürfen. Für jüngere Antragstellende bedeutet die Umstellung allerdings eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Karenzzeit.

Was gar nicht erst mitzählt

Ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bleiben geschützt, ebenso ein angemessenes Auto und Vermögen, das erkennbar der Altersvorsorge dient — dazu zählen insbesondere Riester-Verträge und Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Positionen müssen also nicht aufgelöst werden.

Bei der Angemessenheit von Haus und Auto kommt es auf die Umstände an — Haushaltsgröße, Wohnfläche, Verkehrswert. Wer eine Immobilie finanziert, findet die Belastungsrechnung im Immobilienkredit-Rechner.

Vermögen und Einkommen sind zwei getrennte Prüfungen

Das Schonvermögen entscheidet nur darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Wie hoch er ausfällt, richtet sich anschließend nach dem laufenden Einkommen, für das eigene Freibeträge gelten — nachzurechnen im Bürgergeld-Rechner.

Ein Minijob bleibt dabei teilweise anrechnungsfrei: Die ersten 100 € bleiben vollständig frei, darüber gestaffelt weitere Anteile. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, fällt nicht unter das Bürgergeld, sondern unter die Grundsicherung im Alter.

§ 12 SGB II · § 12 Abs. 1 SGB II n. F. (ab 1.7.2026) · Rechenwerte Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026/2027. Stand: 1. September 2026. Keine Steuerberatung.

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