Kapitalerträge · § 32d EStG

Abgeltungssteuer berechnen: Was bleibt von Zinsen und Dividenden?

25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer — abzüglich Sparer-Pauschbetrag. Der Rechner zeigt, was von Ihren Kapitalerträgen netto übrig bleibt.

Ihre Kapitalerträge

Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne zusammen.

Ihre Steuer

Vereinfachte Berechnung — keine Steuer- oder Anlageberatung
Kapitalerträge5.000,00 €
− Sparer-Pauschbetrag1.000,00 €
Steuerpflichtig4.000,00 €
− Kapitalertragsteuer1.000,00 €
− Solidaritätszuschlag (5,5 %)55,00 €
Netto-Kapitalertrag3.945,00 €
Belastung gesamt
21,10 %
auf steuerpflichtigen Teil
26,38 %
Persönlichen Steuersatz prüfen

Kurzantwort

Auf Kapitalerträge fallen 25 % Kapitalertragsteuer an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer — zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer steigt die Belastung auf 27,82 % (8 %) oder 27,99 % (9 %). Steuerfrei bleiben die ersten 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung), sofern der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Warum die Belastung nicht einfach 25 % ist

Der Solidaritätszuschlag wird auf die Steuer erhoben, nicht auf den Ertrag: 5,5 % von 25 % sind 1,375 Prozentpunkte. Das ist der Grund für die krumme Zahl 26,375 %.

Ein Punkt, der regelmäßig überrascht: Für Arbeitnehmer ist der Soli durch die hohe Freigrenze praktisch abgeschafft — bei Kapitalerträgen aber nicht. Dort gilt keine Freigrenze, der Zuschlag fällt ab dem ersten steuerpflichtigen Euro an. Wie der Soli beim Gehalt wirkt, erklärt der Beitrag zum Solidaritätszuschlag 2026.

Bei Kirchenmitgliedern kommt eine Besonderheit hinzu: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar, was die Kapitalertragsteuer selbst mindert. Die Bank rechnet deshalb nicht schlicht 25 %, sondern nach der Formel Ertrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz). Deshalb steigt die Gesamtbelastung nur auf 27,99 % statt auf über 28 %.

Gesamtbelastung im Überblick

KonstellationBelastungvon 1.000 € bleiben
Ohne Kirchensteuer26,375 %736,25 €
Kirchensteuer 8 %27,82 %721,80 €
Kirchensteuer 9 %27,99 %720,10 €

Werte für den steuerpflichtigen Teil, also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags.

Drei Wege, legal weniger zu zahlen

  1. Freistellungsauftrag erteilen — und aufteilen. Ohne Auftrag behält die Bank ab dem ersten Euro ein. Wer mehrere Depots hat, kann die 1.000 € beliebig auf die Institute verteilen; in Summe darf der Betrag nicht überschritten werden.
  2. Günstigerprüfung beantragen. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % — typisch bei Studierenden, in Elternzeit oder in der Rente —, holen Sie sich die Differenz über die Anlage KAP zurück. Der Antrag kann nie schaden: Das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an. Ihren Satz ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
  3. Verluste verrechnen lassen. Die Bank führt automatisch Verlustverrechnungstöpfe. Wer bei mehreren Instituten anlegt, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung anfordern, um Verluste des einen Depots mit Gewinnen des anderen zu verrechnen — sonst bleiben sie im falschen Topf liegen.

Für Kinder und Studierende ohne nennenswertes Einkommen lohnt zusätzlich die Nichtveranlagungsbescheinigung: Damit behält die Bank gar keine Steuer ein, auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags.

Häufige Fragen zur Abgeltungssteuer

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
25 % auf Kapitalerträge, plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 % (8 %, Bayern und Baden-Württemberg) beziehungsweise 27,99 % (9 %, übrige Bundesländer).
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
1.000 € pro Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei — aber nur, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Ohne Auftrag führt die Bank die Steuer ab dem ersten Euro ab.
Warum wird beim Soli die Abgeltungssteuer nicht mit abgeschafft?
Die Soli-Freigrenze, die den Zuschlag für die meisten Arbeitnehmer entfallen lässt, gilt nur für die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer. Auf die Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % unverändert und ohne Freigrenze erhoben.
Was ist die Günstigerprüfung?
Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, können Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen. Das Finanzamt versteuert die Kapitalerträge dann mit Ihrem niedrigeren persönlichen Satz und erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer. Der Antrag lohnt sich vor allem bei geringem Einkommen, im Studium und in der Rente.
Wie wirkt die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer?
Sie wird auf die Kapitalertragsteuer erhoben, nicht auf den Ertrag. Weil die Kirchensteuer zugleich als Sonderausgabe abziehbar ist, mindert sich die Kapitalertragsteuer selbst — die Bank rechnet mit der Formel Ertrag ÷ (4 + Kirchensteuersatz). Die Gesamtbelastung steigt dadurch nur auf 27,82 % beziehungsweise 27,99 %.
Gilt die Abgeltungssteuer auch für Fonds und ETFs?
Ja, allerdings mit einer Besonderheit: Bei Aktienfonds bleiben 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 % (Teilfreistellung nach § 20 InvStG). Zusätzlich fällt auf thesaurierende Fonds jährlich eine Vorabpauschale an, die beim späteren Verkauf angerechnet wird.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Wer voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt — etwa Studierende oder Kinder mit eigenem Depot —, kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die Bank behält dann gar keine Abgeltungssteuer ein, auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus. Sie gilt in der Regel drei Jahre.
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