Schenkungssteuer berechnen: Freibetrag, Steuersatz und was bleibt
Wie viel Schenkungssteuer fällt an? Der Rechner berücksichtigt Verwandtschaftsgrad, persönlichen Freibetrag und den Härteausgleich — Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zu.
Ihre Angaben
Immobilien werden mit dem steuerlichen Verkehrswert angesetzt, nicht mit dem Kaufpreis.
Versorgungsfreibetrag nur bis zum 27. Lebensjahr, nach Alter gestaffelt.
Übernimmt der Beschenkte Schulden oder räumt ein Nießbrauchrecht ein, mindert das den steuerpflichtigen Wert.
Ihre Schenkungssteuer
Kurzantwort
Schenkungen sind bis zum persönlichen Freibetrag steuerfrei — 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 20.000 € für alle Übrigen. Der entscheidende Unterschied zur Erbschaft: Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zu. Wer rechtzeitig beginnt, überträgt so ein Vielfaches steuerfrei. Der Steuersatz auf den übersteigenden Teil liegt zwischen 7 % und 50 %.
Die 10-Jahres-Frist — der ganze Trick
Bei der Erbschaft wird der Freibetrag genau einmal abgezogen. Bei Schenkungen lebt er alle zehn Jahre wieder auf. Aus diesem einen Unterschied ergibt sich die wichtigste Gestaltung im Erbschaftsteuerrecht.
| Übertragung an ein Kind | Steuerfrei übertragbar |
|---|---|
| Einmalig im Erbfall | 400.000,00 € |
| 2 Schenkungen im Abstand von 10 Jahren | 800.000,00 € |
| 3 Schenkungen im Abstand von 10 Jahren | 1.200.000,00 € |
| 4 Schenkungen im Abstand von 10 Jahren | 1.600.000,00 € |
Zwei Details entscheiden über den Erfolg. Erstens läuft die Frist taggenau ab der jeweiligen Schenkung — wer am 1. März 2026 schenkt, kann den Freibetrag am 2. März 2036 erneut nutzen. Zweitens greift sie auch rückwärts: Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod werden dem Nachlass hinzugerechnet (§ 14 ErbStG). Eine Schenkung kurz vor dem Erbfall bringt daher nichts.
Weil beide Elternteile jeweils eigene Freibeträge haben, verdoppelt sich der Effekt bei verheirateten Schenkern: 800.000 € pro Kind alle zehn Jahre.
Immobilie schenken, Nutzung behalten
Der häufigste Fall in der Praxis: Eltern übertragen das Haus, wollen aber weiter darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Das leistet der Nießbrauchvorbehalt — und er senkt zugleich die Steuer.
Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird vom Wert der Schenkung abgezogen. Er ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung, multipliziert mit einem Vervielfältiger, der sich nach der statistischen Lebenserwartung des Schenkers richtet. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug.
Tragen Sie den geschätzten Kapitalwert im Rechner oben unter „übernommene Schulden“ ein, um die Wirkung zu sehen. Den exakten Wert ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz — für eine belastbare Zahl führt kein Weg an einer Beratung vorbei.
Drei Fehler, die teuer werden
- Zu spät anfangen. Die 10-Jahres-Frist ist der gesamte Hebel. Wer mit 75 beginnt, nutzt den Freibetrag realistisch noch einmal — wer mit 55 beginnt, drei- bis viermal.
- Anzeige vergessen. Schenker und Beschenkter müssen binnen drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt. Banken melden größere Übertragungen ohnehin.
- Kettenschenkung zu offensichtlich gestalten. Der Weg über das eigene Kind zum Schwiegerkind ist zulässig — aber nur, wenn der Zwischenerwerber tatsächlich frei über das Geschenk verfügen konnte. Steht die Weitergabe schon im Vertrag, rechnet das Finanzamt direkt zwischen den Endbeteiligten ab.
Wie sich derselbe Vermögensübergang im Todesfall auswirkt, zeigt der Erbschaftssteuer-Rechner. Dort finden Sie auch die vollständige Freibetrags- und Tariftabelle sowie die Steuerbefreiung für das Familienheim.