Überstunden netto 2026

Überstunden auszahlen: Was bleibt netto übrig?

Berechnen Sie, wie viel von Ihren ausgezahlten Überstunden nach Steuern und Sozialabgaben ankommt — inklusive der steuerfreien Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG.

Ihre Angaben

20h

Ihre Auszahlung

Vereinfachte Berechnung — keine Steuerberatung
Grundlohn pro Stunde20,19 €
Grundvergütung Überstunden403,85 €
Brutto gesamt403,85 €
− Steuern & Sozialabgaben179,33 €
Netto-Auszahlung224,51 €
Netto pro Überstunde
11,23 €
Abzugsquote
44,4 %
Vollständigen Brutto-Netto-Rechner öffnen

Kurzantwort

Ausgezahlte Überstunden sind normaler Arbeitslohn — sie werden mit dem Monatsgehalt zusammen versteuert und voll verbeitragt. Einen ermäßigten Steuersatz gibt es nicht. Je nach Steuerklasse bleiben typischerweise 55 bis 70 Prozent netto übrig. Steuerfrei sind ausschließlich Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG — und auch die nur bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde.

Die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG

Hier liegt der einzige echte Steuervorteil bei Überstunden — und er wird oft übersehen. Nicht die Überstunde ist begünstigt, sondern der Zuschlag, der für ungünstige Arbeitszeiten obendrauf gezahlt wird.

ArbeitszeitSteuerfrei bisHinweis
Nacht 20–6 Uhr25 %Grundsatz für Nachtarbeit
Nacht 0–4 Uhr40 %nur wenn die Arbeit vor 0 Uhr begann
Sonntag50 %0–24 Uhr
Gesetzlicher Feiertag125 %am Ort der Arbeitsstätte
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.150 %höchster Satz

Die Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn pro Stunde. Zahlt der Arbeitgeber mehr, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Zwei Grenzen, die verwechselt werden

Für die Steuerfreiheit gilt eine Obergrenze von 50 € Grundlohn pro Stunde. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung liegt sie deutlich niedriger bei 25 €. Wer 40 € Grundlohn hat, bekommt seinen Zuschlag also steuerfrei, zahlt darauf aber Sozialabgaben. Der Rechner oben berücksichtigt beide Grenzen getrennt.

Auszahlen oder abfeiern?

Rein rechnerisch gewinnt fast immer der Freizeitausgleich. Der Grund ist einfach: Eine ausgezahlte Überstunde wird mit Ihrem Grenzsteuersatz belastet, eine abgefeierte gar nicht. Bei 3.500 € Brutto in Steuerklasse I kommen von einer Überstunde rund zwei Drittel an — die andere Stunde bekämen Sie vollständig als freie Zeit zurück.

Für die Auszahlung sprechen trotzdem gute Gründe: laufende Anschaffungen, ein Arbeitgeber, der Freizeitausgleich praktisch nicht zulässt, oder ein drohender Verfall der Stunden zum Jahresende. Prüfen Sie in dem Fall Ihren Arbeitsvertrag auf Verfallklauseln — viele Regelungen lassen Überstunden nach drei bis zwölf Monaten verfallen.

Ihren Stundenlohn und den Netto-Wert einer Arbeitsstunde ermitteln Sie mit dem Stundenlohnrechner. Wie sich eine dauerhafte Gehaltserhöhung statt Überstunden auswirkt, zeigt der Gehaltserhöhungs-Rechner. Einmalzahlungen wie Boni werden dagegen anders besteuert — dafür gibt es den Bonus-Steuerrechner.

Häufige Fragen zu Überstunden

Wie werden ausgezahlte Überstunden versteuert?
Ausgezahlte Überstunden sind normaler laufender Arbeitslohn. Sie werden zusammen mit dem Monatsgehalt versteuert und voll verbeitragt — es gibt keine Sonderregel und keinen ermäßigten Steuersatz. Weil das Monatsbrutto dadurch steigt, greift auf den zusätzlichen Betrag Ihr Grenzsteuersatz. Genau deshalb bleibt von der Auszahlung oft weniger übrig als erwartet.
Sind Überstunden steuerfrei?
Die Überstunde selbst nie. Steuerfrei sein können nur Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG — und auch nur bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns. Wer also nachts oder sonntags Überstunden macht, bekommt den Grundlohn versteuert und den Zuschlag in den Grenzen des § 3b steuerfrei.
Wie hoch sind die steuerfreien Zuschläge?
25 % für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 % für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr bei vor Mitternacht begonnener Arbeit, 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für gesetzliche Feiertage und 150 % für den 24.12. ab 14 Uhr, den 25. und 26.12. sowie den 1. Mai. Maßgeblich ist jeweils der Grundlohn pro Stunde.
Gibt es eine Obergrenze für steuerfreie Zuschläge?
Ja, gleich zwei. Steuerfrei bleiben Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie sogar nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Teil Beiträge, obwohl der Zuschlag steuerfrei bleibt.
Ist Auszahlung oder Freizeitausgleich günstiger?
Rein finanziell fast immer der Freizeitausgleich. Bei der Auszahlung gehen je nach Steuerklasse rund 30 bis 45 Prozent an Steuern und Sozialabgaben ab. Beim Freizeitausgleich bekommen Sie die Zeit ungekürzt zurück — steuerlich passiert nichts, weil kein zusätzlicher Arbeitslohn entsteht.
Muss mein Arbeitgeber Überstunden auszahlen?
Nicht automatisch. Ob Überstunden ausgezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Pauschalklauseln wie „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ sind bei normalen Gehältern häufig unwirksam — bei Besserverdienern über der Beitragsbemessungsgrenze hat die Rechtsprechung sie dagegen teilweise akzeptiert.
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