Der Jahreswechsel verändert bei fast jedem Arbeitnehmer die Abrechnung — mal um ein paar Euro, mal um dreistellige Beträge. Für 2027 steht ein Teil bereits fest, ein anderer ist noch politische Absichtserklärung. Dieser Beitrag trennt beides sauber, damit Sie wissen, worauf Sie sich verlassen können.
Sicher: Der Mindestlohn steigt auf 14,60 €
Die Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Anhebung beschlossen: 13,90 € zum 1. Januar 2026 und 14,60 € zum 1. Januar 2027. Das sind 70 Cent mehr pro Stunde oder rund 5,0 Prozent.
Was das konkret bedeutet, hängt an Ihrer Wochenarbeitszeit. Ein Monat hat rechnerisch 173,33 bezahlte Stunden bei einer 40-Stunden-Woche (40 × 52 ÷ 12):
| Wochenstunden | Brutto 2026 (13,90 €) | Brutto 2027 (14,60 €) | Mehr pro Monat |
|---|---|---|---|
| 20 Std. | 1.204,67 € | 1.265,33 € | +60,67 € |
| 30 Std. | 1.807,00 € | 1.898,00 € | +91,00 € |
| 40 Std. | 2.409,33 € | 2.530,67 € | +121,33 € |
Achtung: Das ist der Brutto-Zuwachs. Netto bleibt davon je nach Steuerklasse deutlich weniger übrig, weil auf den zusätzlichen Betrag Ihr Grenzsteuersatz und die vollen Sozialabgaben anfallen. Was bei Ihnen ankommt, rechnet der Stundenlohnrechner aus.
Sicher: Die Minijob-Grenze steigt auf 633 €
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel steht in § 8 Abs. 1a SGB IV:
Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro.
Für 2027 also: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 € → aufgerundet 633 €. Die Logik dahinter: Ein Minijobber soll immer zehn Wochenstunden zum Mindestlohn arbeiten können, ohne die Grenze zu reißen. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit — ohne dass der Gesetzgeber tätig werden muss.
Für Minijobber heißt das: Sie können 2027 rund 30 € mehr im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Details im Minijob-Rechner und im Beitrag zur Minijob-Grenze.
Der Übergangsbereich bleibt bei 2.000 €
Die Obergrenze des Midijob-Bereichs ist nicht an den Mindestlohn gekoppelt und bleibt bei 2.000 €. Der Korridor mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen verschiebt sich 2027 also nur an seiner Untergrenze nach oben — von 603,01 € auf 633,01 €. Wie die Beitragsentlastung darin funktioniert, erklärt der Beitrag zum Übergangsbereich.
Der Einkommensteuertarif: Zahlen liegen vor, Gesetz noch nicht
Hier hat sich der Stand im Spätsommer 2026 deutlich verändert. Inzwischen sind die Beträge beziffert — beschlossenes Recht sind sie aber weiterhin nicht. Der Stand:
- Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 €. Das ist geltendes Recht.
- Das Bundesfinanzministerium hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt und darin § 32a EStG für 2027 und 2028 vollständig neu gefasst.
- Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 2. September 2026 beschlossen — mit unveränderten Tarifwerten: Grundfreibetrag 12.564 € ab 2027 und 12.900 € ab 2028, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €, Kindergeld 267 € (2027) bzw. 272 € (2028).
- Zur Gegenfinanzierung steigt unter anderem die Minijob-Pauschsteuer von 2 % auf 5 %, und der Steuerabzug für Handwerkerleistungen sinkt von 20 % auf 15 % (höchstens 900 € statt 1.200 €).
- Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich die Beträge ändern.
Die Zahlen sind also keine Schätzung mehr, sondern Entwurfsrecht — verbindlich sind sie trotzdem erst nach der Verkündung. Im Rechner für 2027 lässt sich beides gegenüberstellen: der Entwurf und der Tarif ohne Reform als Untergrenze, falls das Verfahren scheitert.
Was das für Gehaltsverhandlungen bedeutet
Wenn Sie im Herbst über Ihr Gehalt für 2027 verhandeln, rechnen Sie besser mit dem geltenden Tarif 2026. Eine mögliche Tarifentlastung ist ein Bonus, keine Verhandlungsgrundlage. Umgekehrt gilt: Eine Erhöhung, die nur die Inflation ausgleicht, ist real keine Erhöhung — was von einem Aufschlag tatsächlich ankommt, zeigt der Gehaltserhöhungs-Rechner.
Sozialversicherung: Beitragssätze und Grenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst und regelmäßig im Herbst per Verordnung festgelegt. Für 2026 gelten:
- Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat)
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat)
Die Werte für 2027 stehen noch nicht fest. Erfahrungsgemäß steigen sie mit der Lohnentwicklung — das bedeutet für Gutverdiener regelmäßig eine höhere Abgabenlast, weil ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig wird. Die aktuellen Grenzen und ihre Wirkung erklärt die Übersicht zur Beitragsbemessungsgrenze.
Der Zusatzbeitrag ist der stille Kostentreiber
Oft übersehen: Nicht der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % verändert Ihr Netto, sondern der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Er liegt 2026 im Durchschnitt bei 2,9 %, einzelne Kassen verlangen deutlich mehr oder weniger. Ein Unterschied von einem Prozentpunkt bedeutet bei 4.000 € Brutto rund 20 € netto im Monat — bei identischer Leistung. Ein Kassenwechsel ist damit oft lohnender als jede Steueroptimierung; vergleichen können Sie im Rechner mit Krankenkassenauswahl.
Was Sie jetzt schon tun können
- Steuerklasse prüfen. Bei Ehepaaren mit ungleichen Gehältern kann die Kombination III/V mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen. Ein Wechsel wirkt für das laufende Jahr nur, wenn er bis zum 30. November beantragt ist.
- Zusatzbeitrag der Krankenkasse vergleichen. Der schnellste Netto-Hebel überhaupt.
- Freibeträge eintragen lassen. Wer hohe Werbungskosten hat — langer Arbeitsweg, doppelte Haushaltsführung —, kann sich das Geld monatlich auszahlen lassen statt erst nach der Steuererklärung.
Ihr aktuelles Netto berechnen Sie jederzeit mit dem Brutto-Netto-Rechner. Sobald die Werte für 2027 amtlich sind, werden sie hier und im Rechner aktualisiert.
