Kaum eine Steuerfrage wird so oft falsch beantwortet wie diese. "Mit III/V spart ihr Steuern" hört man ständig — und es stimmt nicht. Was III/V tatsächlich tut, wann es trotzdem sinnvoll ist und wo es richtig teuer werden kann.
Der Vergleich in Zahlen
Die folgenden Werte sind mit dem amtlichen Tarif 2026 berechnet, für kinderlose Paare ohne Kirchensteuer, Summe des Nettos beider Partner:
| Brutto Partner A + B | Netto mit III/V | Netto mit IV/IV | Differenz / Monat |
|---|---|---|---|
| 5.000 € + 2.000 € | 4.979,33 € | 4.641,48 € | +337,85 € |
| 4.500 € + 2.500 € | 4.938,42 € | 4.673,33 € | +265,08 € |
| 4.000 € + 3.000 € | 4.884,98 € | 4.692,41 € | +192,57 € |
| 3.500 € + 3.500 € | 4.814,25 € | 4.698,77 € | +115,48 € |
Zwei Muster fallen sofort auf:
- Je ungleicher die Gehälter, desto größer der Vorteil von III/V. Bei 5.000/2.000 € sind es 338 €, bei gleichem Gehalt nur noch 115 €.
- Selbst bei identischem Gehalt bringt III/V mehr. Das überrascht viele — und ist genau der Punkt, an dem die Nachzahlung entsteht.
Warum das keine Steuerersparnis ist
Die Steuerklasse bestimmt ausschließlich die monatliche Vorauszahlung. Die endgültige Steuerschuld eines zusammen veranlagten Ehepaars ergibt sich aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen nach dem Splittingtarif — unabhängig davon, welche Steuerklassen im Jahr eingetragen waren.
Das heißt: Ein Paar mit 7.000 € Gesamtbrutto zahlt am Jahresende exakt dieselbe Einkommensteuer, egal ob III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor. Der Unterschied liegt nur darin, wann gezahlt wird:
- III/V: zu wenig im Monat einbehalten → Nachzahlung mit dem Steuerbescheid
- IV/IV: tendenziell zu viel einbehalten → Erstattung
- IV/IV mit Faktor: trifft die tatsächliche Jahressteuer am genauesten → weder noch
Die 338 € Mehrnetto pro Monat sind also ein zinsloser Kredit vom Finanzamt — den Sie später zurückzahlen. Bei 4.056 € Mehrnetto im Jahr ist die Nachzahlung entsprechend groß. Wer damit nicht rechnet, gerät in Erklärungsnot. Die Kombinationen für Ihr Gehalt vergleicht der Steuerklassenwechsel-Rechner direkt gegeneinander.
Steuerklasse IV mit Faktor — die unterschätzte Option
Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) ist der Kompromiss, den kaum jemand nutzt, obwohl er für die meisten Paare am besten passt. Das Finanzamt berechnet aus den voraussichtlichen Jahresbruttolöhnen beider Partner einen Faktor kleiner 1 und multipliziert damit die Lohnsteuer beider.
Das Ergebnis:
- Jeder Partner zahlt anteilig zu seinem Beitrag zum Familieneinkommen — keiner wird wie in Klasse V überproportional belastet.
- Der Splittingvorteil wird bereits im Monat berücksichtigt, nicht erst im Bescheid.
- Nachzahlungen und Erstattungen fallen minimal aus.
Der Preis: etwas weniger Monatsnetto als bei III/V und die Pflicht, den Faktor nach Gehaltsänderungen neu beantragen zu lassen — er gilt maximal zwei Kalenderjahre.
Wann III/V trotzdem die richtige Wahl ist
Es gibt gute Gründe für III/V, sie haben nur nichts mit Steuerersparnis zu tun:
1. Lohnersatzleistungen stehen an
Das ist der wichtigste Fall. Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Kurzarbeitergeld bemessen sich am Nettoeinkommen der letzten Monate. Wer vor der Elternzeit in Steuerklasse III wechselt, erhöht sein maßgebliches Netto — und damit die Leistung. Das ist ein echter, dauerhafter Vorteil, der nicht später zurückgezahlt wird.
Wichtig sind die Fristen: Beim Elterngeld muss der Wechsel in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben — planen Sie mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Beim Arbeitslosengeld zählt die Steuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.
2. Liquidität ist wichtiger als Planbarkeit
Wer laufende Kreditraten bedient oder knapp kalkuliert, kann die monatliche Entlastung gut brauchen — vorausgesetzt, die Nachzahlung wird zurückgelegt.
3. Ein Partner verdient sehr wenig
Liegt das Einkommen des Partners in Klasse V unter dem Grundfreibetrag, wäre in Klasse IV ohnehin kaum Steuer angefallen. Der Nachteil von V ist dann klein, der Vorteil von III groß.
Wann Sie III/V vermeiden sollten
- Bei annähernd gleichen Gehältern. Der Vorteil schrumpft, das Nachzahlungsrisiko bleibt. IV/IV oder IV/IV mit Faktor ist klar besser.
- Wenn Sie Nachzahlungen fürchten. Ab einer gewissen Höhe setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für die Folgejahre fest — dann trifft Sie die Belastung doppelt.
- Wenn der Partner in Klasse V demotiviert ist. Ein psychologischer, aber realer Effekt: Wer von 2.000 € Brutto kaum etwas übrig behält, empfindet Erwerbsarbeit als sinnlos. Die Zahlen auf der Abrechnung bilden die tatsächliche Belastung nicht ab.
Steuererklärungspflicht beachten
Bei III/V und bei IV/IV mit Faktor sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Nur bei IV/IV ohne Faktor ist die Abgabe freiwillig — lohnt sich aber praktisch immer, weil dort typischerweise zu viel einbehalten wurde.
So wechseln Sie die Steuerklasse
- Formular: "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" — online über ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt.
- Häufigkeit: Seit 2020 ist der Wechsel mehrfach pro Jahr möglich, nicht mehr nur einmal.
- Wirkung: ab dem Monat, der auf den Antrag folgt.
- Für das laufende Jahr: Anträge sind bis zum 30. November möglich.
Nach der Eheschließung werden beide Partner automatisch in Steuerklasse IV eingestuft. Wer III/V will, muss aktiv wechseln — das passiert nicht von selbst. Welche Klasse in Ihrer Situation zusteht, klärt der Steuerklassen-Finder in wenigen Schritten.
Die Kurzfassung
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Sehr ungleiche Gehälter, Liquidität wichtig | III/V — mit Rücklage für die Nachzahlung |
| Elterngeld, ALG I oder Krankengeld absehbar | III für den betroffenen Partner, rechtzeitig wechseln |
| Ähnliche Gehälter | IV/IV |
| Genaue monatliche Abrechnung gewünscht | IV/IV mit Faktor |
| Ein Partner verdient unter dem Grundfreibetrag | III/V |
