Steuerklassen & Gehalt

Steuerklasse 2: Was der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wirklich bringt

Der Entlastungsbetrag von 4.260 € bringt bei 3.000 € Brutto rund 1.127 € mehr netto im Jahr. Wer Anspruch hat, warum die 240 € je weiterem Kind fast immer verschenkt werden und was den Anspruch sofort kippen lässt.

Redaktion BruttoNettoCalculator
6 Min. Lesezeit
Ratgeber
Geprüft von:
Redaktion BruttoNettoCalculator(Fachredaktion für Lohn- & Steuerthemen)Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026
Steuerklasse 2: Was der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wirklich bringt
Inhaltsverzeichnis

Kurz beantwortet

Steuerklasse II ist die Klasse für Alleinerziehende. Sie enthält den Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr und senkt — anders als der Kinderfreibetragszähler — tatsächlich die monatliche Lohnsteuer. Bei 3.000 € Bruttogehalt sind das rund 94 € mehr netto im Monat, also etwa 1.127 € im Jahr. Voraussetzung: mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch ist bei Ihnen gemeldet und es lebt keine weitere volljährige Person im Haushalt.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Entlastungsbetrag 2026
4.260 € für das erste Kind
Je weiterem Kind
+ 240 € — nur auf Antrag
Vorteil bei 3.000 € brutto
ca. 94 € / Monat
Vorteil bei 4.000 € brutto
ca. 106 € / Monat
Wirkt auf
die Lohnsteuer selbst, nicht nur Soli
Rechtsgrundlage
§ 24b EStG, § 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG

Steuerklasse II ist die einzige Steuerklasse, in der Kinder die monatliche Lohnsteuer tatsächlich senken. Der Kinderfreibetragszähler tut das nämlich nicht — er wirkt nur auf Soli und Kirchensteuer. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dagegen fließt direkt in den Lohnsteuerabzug ein.

Was Steuerklasse 2 konkret bringt

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 4.260 € im Jahr und mindert das zu versteuernde Einkommen. Berechnet mit dem amtlichen Tarif 2026 ergibt sich gegenüber Steuerklasse I:

Brutto / MonatNetto Steuerklasse INetto Steuerklasse IIVorteil / MonatVorteil / Jahr
2.000 €1.493,56 €1.563,91 €+70,35 €844,17 €
2.500 €1.790,29 €1.878,40 €+88,12 €1.057,40 €
3.000 €2.080,54 €2.174,47 €+93,93 €1.127,18 €
3.500 €2.364,34 €2.464,08 €+99,75 €1.196,95 €
4.000 €2.641,68 €2.747,24 €+105,56 €1.266,72 €
5.000 €3.176,99 €3.294,18 €+117,19 €1.406,27 €

Der Vorteil wächst mit dem Einkommen, weil der Freibetrag mit dem persönlichen Grenzsteuersatz wirkt. Ihr konkretes Ergebnis rechnet der Lohnsteuerrechner mit Steuerklassenwahl aus.

Der 240-Euro-Fehler bei mehreren Kindern

Hier verschenken die meisten Alleinerziehenden Geld — und zwar systematisch, weil die Regelung schlicht nicht bekannt ist.

Der Entlastungsbetrag steigt für jedes weitere Kind um 240 € pro Jahr. Steuerklasse II berücksichtigt aber nur den Grundbetrag von 4.260 €. Die zusätzlichen 240 € je Kind sind in der Klasse nicht enthalten — sie müssen separat über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung als Freibetrag eingetragen werden.

Kinder im HaushaltEntlastungsbetrag gesamtdavon automatisch in StKl IIseparat zu beantragen
14.260 €4.260 €
24.500 €4.260 €240 €
34.740 €4.260 €480 €
44.980 €4.260 €720 €

Wer den Antrag nicht stellt, bekommt den Rest erst über die Einkommensteuererklärung zurück — dort wird der volle Betrag angesetzt. Verloren ist das Geld also nicht, aber es liegt bis zu 18 Monate beim Finanzamt statt auf Ihrem Konto.

Wer Anspruch hat

Nach § 24b EStG müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Sie sind alleinstehend. Also nicht verheiratet, nicht verpartnert, nicht dauernd getrennt lebend im steuerlichen Sinne, und nicht verwitwet mit Splittingtarif im Jahr des Todes oder Folgejahr.
  2. Mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch ist in Ihrer Wohnung gemeldet. Die Meldung zählt, nicht der tatsächliche Aufenthalt — bei gemeinsamer Meldung bei beiden Eltern steht der Betrag dem zu, der das Kindergeld erhält.
  3. Keine weitere volljährige Person lebt im Haushalt. Das ist die Bedingung, an der es am häufigsten scheitert.

Die Haushaltsgemeinschaft — die häufigste Stolperfalle

Der Gesetzgeber unterstellt: Lebt eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt, sind Sie nicht mehr "allein" erziehend. Der Anspruch entfällt dann — auch ohne Partnerschaft.

Unschädlich ist das Zusammenleben mit:

  • eigenen Kindern, für die Kindergeldanspruch besteht (auch volljährig, z. B. in Ausbildung),
  • Personen, die pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1 bis 5) oder blind,
  • Kindern, die Grundwehr- oder Freiwilligendienst leisten.

Schädlich ist dagegen:

  • ein neuer Partner, der einzieht — ab dem Monat des Einzugs entfällt der Betrag,
  • ein volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch, das noch zu Hause wohnt,
  • ein Elternteil oder Geschwisterteil im gemeinsamen Haushalt (ohne Pflegegrad),
  • eine Wohngemeinschaft mit einer nicht verwandten erwachsenen Person.

Die gemeinsame Meldung an derselben Adresse begründet dabei eine Vermutung für die Haushaltsgemeinschaft. Widerlegen lässt sie sich, ist aber aufwendig — etwa bei baulich getrennten Wohnungen mit eigenem Zugang und getrennter Wirtschaftsführung.

Zeitanteilige Berechnung

Der Entlastungsbetrag wird monatsweise gewährt. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen, steht ein Zwölftel zu.

Zieht ein Partner im August ein, bestehen für Januar bis Juli Anspruch — also 7/12 von 4.260 € = 2.485 €. Umgekehrt gilt bei einer Trennung im März: ab März steht der anteilige Betrag zu. Im Jahr der Trennung ist das oft die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu bekommen, weil im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung möglich ist.

So wechseln Sie in Steuerklasse 2

  1. Formular: "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" (Anlage zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung), online über ELSTER oder in Papierform.
  2. Nachweis: in der Regel eine Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass nur Sie und Ihre Kinder im Haushalt gemeldet sind.
  3. Bei mehr als einem Kind: zusätzlich die 240 € je weiterem Kind als Freibetrag beantragen — das passiert nicht automatisch.
  4. Wirkung: ab dem Folgemonat über ELStAM. Für zurückliegende Monate des laufenden Jahres holen Sie den Betrag über die Steuererklärung.

Meldepflicht nicht vergessen: Entfallen die Voraussetzungen — typischerweise durch einen einziehenden Partner — sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen. Wer das unterlässt, bekommt die Differenz über den Steuerbescheid zurückgefordert, im Zweifel für mehrere Jahre.

Steuerklasse 2 und Kinderfreibetrag zusammen

Beides greift nebeneinander, wirkt aber unterschiedlich:

Entlastungsbetrag (StKl II)Kinderfreibetragszähler
Senkt die Lohnsteuer im Monatjanein
Senkt Soli und Kirchensteuerjaja
Günstigerprüfung gegen Kindergeldnein — gilt immerja

Warum der Kinderfreibetragszähler die Lohnsteuer nicht senkt, erklärt der Beitrag zum Kinderfreibetragszähler; die Beträge und die Günstigerprüfung stehen im Beitrag zum Kinderfreibetrag 2026.

#Steuerklasse 2#Alleinerziehende#Entlastungsbetrag#Freibeträge#Familie

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

?Lohnt sich Steuerklasse 2?+

Ja, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen — sie ist gegenüber Steuerklasse I immer günstiger. Der Entlastungsbetrag von 4.260 € bringt 2026 bei 3.000 € Brutto rund 94 € mehr netto im Monat, bei 4.000 € rund 106 €.

?Was ist Lohnsteuerklasse 2?+

Steuerklasse II ist die Klasse für Alleinerziehende. Sie entspricht Steuerklasse I, enthält zusätzlich aber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG — 4.260 € im Jahr, die direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

?Wann bekomme ich Steuerklasse 2?+

Wenn Sie alleinstehend sind, mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch bei Ihnen gemeldet ist und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt. Eigene Kinder mit Kindergeldanspruch sowie pflegebedürftige Personen sind dabei unschädlich.

?Bekomme ich bei zwei Kindern mehr Entlastungsbetrag?+

Ja, 240 € zusätzlich je weiterem Kind. Steuerklasse II berücksichtigt aber nur den Grundbetrag von 4.260 €. Die zusätzlichen 240 € müssen Sie separat über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung als Freibetrag eintragen lassen — sonst bekommen Sie sie erst mit der Steuererklärung.

?Verliere ich Steuerklasse 2, wenn mein Partner einzieht?+

Ja, ab dem Monat des Einzugs. Eine weitere volljährige Person im Haushalt lässt den Anspruch entfallen, unabhängig davon, ob eine Partnerschaft besteht. Sie sind verpflichtet, das dem Finanzamt zu melden — sonst wird die Differenz später zurückgefordert.

?Wie beantrage ich Steuerklasse 2?+

Über die "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" beim Finanzamt, online über ELSTER oder in Papierform. Meist genügt eine Meldebescheinigung als Nachweis. Die Änderung wirkt ab dem Folgemonat über ELStAM.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 22. August 2026. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen recherchiert und beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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