Steuerklasse II ist die einzige Steuerklasse, in der Kinder die monatliche Lohnsteuer tatsächlich senken. Der Kinderfreibetragszähler tut das nämlich nicht — er wirkt nur auf Soli und Kirchensteuer. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dagegen fließt direkt in den Lohnsteuerabzug ein.
Was Steuerklasse 2 konkret bringt
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 4.260 € im Jahr und mindert das zu versteuernde Einkommen. Berechnet mit dem amtlichen Tarif 2026 ergibt sich gegenüber Steuerklasse I:
| Brutto / Monat | Netto Steuerklasse I | Netto Steuerklasse II | Vorteil / Monat | Vorteil / Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.493,56 € | 1.563,91 € | +70,35 € | 844,17 € |
| 2.500 € | 1.790,29 € | 1.878,40 € | +88,12 € | 1.057,40 € |
| 3.000 € | 2.080,54 € | 2.174,47 € | +93,93 € | 1.127,18 € |
| 3.500 € | 2.364,34 € | 2.464,08 € | +99,75 € | 1.196,95 € |
| 4.000 € | 2.641,68 € | 2.747,24 € | +105,56 € | 1.266,72 € |
| 5.000 € | 3.176,99 € | 3.294,18 € | +117,19 € | 1.406,27 € |
Der Vorteil wächst mit dem Einkommen, weil der Freibetrag mit dem persönlichen Grenzsteuersatz wirkt. Ihr konkretes Ergebnis rechnet der Lohnsteuerrechner mit Steuerklassenwahl aus.
Der 240-Euro-Fehler bei mehreren Kindern
Hier verschenken die meisten Alleinerziehenden Geld — und zwar systematisch, weil die Regelung schlicht nicht bekannt ist.
Der Entlastungsbetrag steigt für jedes weitere Kind um 240 € pro Jahr. Steuerklasse II berücksichtigt aber nur den Grundbetrag von 4.260 €. Die zusätzlichen 240 € je Kind sind in der Klasse nicht enthalten — sie müssen separat über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung als Freibetrag eingetragen werden.
| Kinder im Haushalt | Entlastungsbetrag gesamt | davon automatisch in StKl II | separat zu beantragen |
|---|---|---|---|
| 1 | 4.260 € | 4.260 € | — |
| 2 | 4.500 € | 4.260 € | 240 € |
| 3 | 4.740 € | 4.260 € | 480 € |
| 4 | 4.980 € | 4.260 € | 720 € |
Wer den Antrag nicht stellt, bekommt den Rest erst über die Einkommensteuererklärung zurück — dort wird der volle Betrag angesetzt. Verloren ist das Geld also nicht, aber es liegt bis zu 18 Monate beim Finanzamt statt auf Ihrem Konto.
Wer Anspruch hat
Nach § 24b EStG müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Sie sind alleinstehend. Also nicht verheiratet, nicht verpartnert, nicht dauernd getrennt lebend im steuerlichen Sinne, und nicht verwitwet mit Splittingtarif im Jahr des Todes oder Folgejahr.
- Mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch ist in Ihrer Wohnung gemeldet. Die Meldung zählt, nicht der tatsächliche Aufenthalt — bei gemeinsamer Meldung bei beiden Eltern steht der Betrag dem zu, der das Kindergeld erhält.
- Keine weitere volljährige Person lebt im Haushalt. Das ist die Bedingung, an der es am häufigsten scheitert.
Die Haushaltsgemeinschaft — die häufigste Stolperfalle
Der Gesetzgeber unterstellt: Lebt eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt, sind Sie nicht mehr "allein" erziehend. Der Anspruch entfällt dann — auch ohne Partnerschaft.
Unschädlich ist das Zusammenleben mit:
- eigenen Kindern, für die Kindergeldanspruch besteht (auch volljährig, z. B. in Ausbildung),
- Personen, die pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1 bis 5) oder blind,
- Kindern, die Grundwehr- oder Freiwilligendienst leisten.
Schädlich ist dagegen:
- ein neuer Partner, der einzieht — ab dem Monat des Einzugs entfällt der Betrag,
- ein volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch, das noch zu Hause wohnt,
- ein Elternteil oder Geschwisterteil im gemeinsamen Haushalt (ohne Pflegegrad),
- eine Wohngemeinschaft mit einer nicht verwandten erwachsenen Person.
Die gemeinsame Meldung an derselben Adresse begründet dabei eine Vermutung für die Haushaltsgemeinschaft. Widerlegen lässt sie sich, ist aber aufwendig — etwa bei baulich getrennten Wohnungen mit eigenem Zugang und getrennter Wirtschaftsführung.
Zeitanteilige Berechnung
Der Entlastungsbetrag wird monatsweise gewährt. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen, steht ein Zwölftel zu.
Zieht ein Partner im August ein, bestehen für Januar bis Juli Anspruch — also 7/12 von 4.260 € = 2.485 €. Umgekehrt gilt bei einer Trennung im März: ab März steht der anteilige Betrag zu. Im Jahr der Trennung ist das oft die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu bekommen, weil im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung möglich ist.
So wechseln Sie in Steuerklasse 2
- Formular: "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" (Anlage zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung), online über ELSTER oder in Papierform.
- Nachweis: in der Regel eine Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass nur Sie und Ihre Kinder im Haushalt gemeldet sind.
- Bei mehr als einem Kind: zusätzlich die 240 € je weiterem Kind als Freibetrag beantragen — das passiert nicht automatisch.
- Wirkung: ab dem Folgemonat über ELStAM. Für zurückliegende Monate des laufenden Jahres holen Sie den Betrag über die Steuererklärung.
Meldepflicht nicht vergessen: Entfallen die Voraussetzungen — typischerweise durch einen einziehenden Partner — sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen. Wer das unterlässt, bekommt die Differenz über den Steuerbescheid zurückgefordert, im Zweifel für mehrere Jahre.
Steuerklasse 2 und Kinderfreibetrag zusammen
Beides greift nebeneinander, wirkt aber unterschiedlich:
| Entlastungsbetrag (StKl II) | Kinderfreibetragszähler | |
|---|---|---|
| Senkt die Lohnsteuer im Monat | ja | nein |
| Senkt Soli und Kirchensteuer | ja | ja |
| Günstigerprüfung gegen Kindergeld | nein — gilt immer | ja |
Warum der Kinderfreibetragszähler die Lohnsteuer nicht senkt, erklärt der Beitrag zum Kinderfreibetragszähler; die Beträge und die Günstigerprüfung stehen im Beitrag zum Kinderfreibetrag 2026.
