Rente & Vorsorge

Betriebliche Altersvorsorge: Lohnt sich die Entgeltumwandlung wirklich?

Die bAV wird als Selbstläufer verkauft: heute sparen, später kassieren. Die Rechnung geht nur mit Arbeitgeberzuschuss auf — ohne ihn frisst die Verbeitragung in der Auszahlungsphase den Vorteil oft komplett auf.

Redaktion BruttoNettoCalculator
6 Min. Lesezeit
Ratgeber
Geprüft von:
Redaktion BruttoNettoCalculator(Fachredaktion für Lohn- & Steuerthemen)Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026
Betriebliche Altersvorsorge: Lohnt sich die Entgeltumwandlung wirklich?
Inhaltsverzeichnis

Kurz beantwortet

Bei der Entgeltumwandlung wandeln Sie Bruttogehalt in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge um — 2026 steuerfrei bis 676 € und sozialabgabenfrei bis 338 € im Monat. Der Haken: Die spätere Betriebsrente wird voll versteuert und mit dem vollen Krankenkassenbeitrag belegt, abzüglich eines Freibetrags von 197,75 € monatlich. Ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % geht die Rechnung häufig nicht auf.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Steuerfrei bis
676 € / Monat (8 % der RV-BBG)
Sozialabgabenfrei bis
338 € / Monat (4 %)
AG-Pflichtzuschuss
mind. 15 % des Umwandlungsbetrags
KV-Freibetrag in der Auszahlung
197,75 € / Monat (2026)
Pflegeversicherung
auf die volle Betriebsrente
Rentenpunkte
sinken — Brutto wird kleiner

Die betriebliche Altersvorsorge wird meist mit einer einzigen Zahl beworben: "Aus 100 € Aufwand werden 200 € Sparleistung." Das stimmt für die Einzahlungsphase. Die Frage ist, was in der Auszahlungsphase davon übrig bleibt — und dort sieht die Rechnung deutlich anders aus.

Wie die Entgeltumwandlung funktioniert

Sie verzichten auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, der Arbeitgeber zahlt ihn in einen Versorgungsvertrag ein. Weil das Brutto sinkt, sinken auch Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Grenze 2026Betrag / MonatBetrag / JahrGrundlage
Steuerfrei676 €8.112 €8 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze
Sozialabgabenfrei338 €4.056 €4 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze

Beide Werte leiten sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 101.400 € ab. Zwischen 338 € und 676 € ist der Beitrag zwar steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig — dort halbiert sich der Vorteil.

Der Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht

Seit 2022 muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zuschießen — sofern er durch die Umwandlung Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bei 100 € Umwandlung sind das mindestens 15 € obendrauf.

15 % ist die Untergrenze, nicht die Norm. Der Arbeitgeber spart durch die Umwandlung selbst rund 20 % Sozialabgaben — viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen deshalb 20 %, 30 % oder mehr vor. Fragen Sie nach dem tatsächlichen Zuschuss, bevor Sie unterschreiben. Er ist der wichtigste Hebel der gesamten Rechnung.

Was die Umwandlung heute kostet

Bei einer Umwandlung von 200 € monatlich und einem typischen Abgabensatz sinkt Ihr Netto nur um rund 100 bis 120 € — der Rest kommt aus ersparter Steuer und Sozialversicherung. Zusammen mit 15 % Arbeitgeberzuschuss fließen 230 € in den Vertrag. Den exakten Wert für Ihr Gehalt rechnet der bAV-Rechner aus.

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Der Preis, über den selten gesprochen wird

1. Volle Verbeitragung in der Auszahlungsphase

Das ist der größte Posten. Auf die spätere Betriebsrente zahlen Sie als gesetzlich Versicherter den vollen Krankenkassenbeitrag allein — also rund 17,5 % statt der hälftigen 8,75 % wie beim Gehalt. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose.

Seit 2020 gibt es dafür einen Freibetrag von 197,75 € monatlich (Wert 2026). Nur der Teil der Betriebsrente darüber wird mit dem KV-Beitrag belegt. Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung wird auf die volle Betriebsrente ab dem ersten Euro erhoben — dort gibt es lediglich eine Freigrenze, keinen Freibetrag.

Das Ganze wird "Doppelverbeitragung" genannt, weil bei Beiträgen zwischen 338 € und 676 € bereits in der Ansparphase Sozialabgaben anfielen — und die Auszahlung trotzdem voll verbeitragt wird.

2. Volle Besteuerung der Rente

Was in der Ansparphase steuerfrei blieb, ist in der Auszahlung voll steuerpflichtig — nachgelagerte Besteuerung. Das ist nur dann ein Vorteil, wenn Ihr Steuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute. Bei guter gesetzlicher Rente plus Betriebsrente plus eventuell Mieteinnahmen ist das keineswegs sicher. Wie hoch die Steuer auf Renteneinkünfte ausfällt, zeigt der Beitrag zur Nettorente.

3. Weniger gesetzliche Rente

Weil das beitragspflichtige Brutto sinkt, sammeln Sie weniger Entgeltpunkte. Bei 200 € Umwandlung über 30 Jahre summiert sich das auf einen spürbaren Betrag — er fehlt lebenslang. Der Rentenpunkte-Rechner zeigt, was ein bestimmtes Bruttoentgelt an Punkten bringt.

4. Kleinere Lohnersatzleistungen

Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Kurzarbeitergeld bemessen sich am Brutto- bzw. Nettoentgelt. Ein durch Umwandlung gesenktes Brutto senkt auch diese Leistungen. Wer eine Elternzeit oder einen Jobwechsel plant, sollte die Umwandlung für diese Zeit aussetzen.

Wann sich die bAV lohnt — und wann nicht

Spricht dafürSpricht dagegen
Arbeitgeberzuschuss deutlich über 15 %Nur der gesetzliche Mindestzuschuss
Hoher Grenzsteuersatz heute, absehbar niedriger im AlterVoraussichtlich ähnlich hohes Einkommen im Ruhestand
Umwandlung über 338 € vermieden (voller SV-Vorteil)Umwandlung zwischen 338 € und 676 €
Guter, kostengünstiger Vertrag über den ArbeitgeberAlter Vertrag mit hohen Abschlusskosten
Sicherer Arbeitgeber, langfristige BeschäftigungHäufige Jobwechsel absehbar
Privat krankenversichert im RuhestandGesetzlich versichert — volle KV-Beiträge auf die Rente

Die klarste Regel: Ohne einen Zuschuss deutlich über dem Minimum ist die bAV für gesetzlich Versicherte oft kein guter Deal. Mit 30 % oder mehr Zuschuss wird sie schwer zu schlagen — dieser Zuschuss ist geschenktes Geld, das keine private Anlage nachbildet.

Was beim Jobwechsel passiert

  • Unverfallbarkeit: Arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind nach drei Jahren und ab dem 21. Lebensjahr unverfallbar. Selbst finanzierte Beiträge aus Entgeltumwandlung sind es sofort.
  • Mitnahme: Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wechsel können Sie das Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen — Anspruch besteht bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
  • Beitragsfrei stellen: Der Vertrag ruht, das Kapital bleibt. Bei Verträgen mit hohen laufenden Kosten ist das oft die schlechtere Variante.
  • Privat weiterzahlen: Möglich, aber dann ohne Steuer- und SV-Vorteil und ohne Arbeitgeberzuschuss — dann meist besser ein eigener, günstigerer Vertrag.

Kapital oder Rente?

Viele Verträge erlauben ein Wahlrecht bei Renteneintritt. Beide Wege haben Nachteile:

  • Monatliche Rente: Der KV-Freibetrag von 197,75 € greift jeden Monat. Bei einer kleinen Betriebsrente bleibt sie damit weitgehend beitragsfrei.
  • Kapitalauszahlung: Der Betrag wird für die Beitragsberechnung auf zehn Jahre (120 Monate) verteilt. Der Freibetrag wirkt dabei ebenfalls monatlich — steuerlich schlägt die Einmalzahlung aber in einem Jahr zu und trifft dort den höchsten Grenzsteuersatz.

Bei kleineren Beträgen ist die monatliche Rente meist günstiger. Bei größeren lohnt eine konkrete Vergleichsrechnung, gegebenenfalls mit steuerlicher Beratung — die Beträge rechtfertigen den Aufwand.

Was Sie prüfen sollten, bevor Sie unterschreiben

  1. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss wirklich? 15 % ist das Minimum, nicht der Standard. Diese eine Zahl entscheidet fast alles.
  2. Bleiben Sie unter 338 € im Monat? Darüber entfällt die Sozialabgabenfreiheit und der Vorteil halbiert sich.
  3. Welche Kosten hat der Vertrag? Abschluss- und Verwaltungskosten fressen bei schlechten Tarifen den Steuervorteil auf.
  4. Wie ist Ihre Krankenversicherung im Alter? Gesetzlich Versicherte zahlen den vollen Beitrag auf die Betriebsrente; privat Versicherte nicht.
  5. Steht eine Elternzeit oder ein Wechsel an? Dann Umwandlung für diesen Zeitraum aussetzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

?Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?+

Das hängt fast vollständig am Arbeitgeberzuschuss. Mit dem gesetzlichen Minimum von 15 % ist die Rechnung für gesetzlich Versicherte oft knapp, weil die spätere Betriebsrente voll versteuert und mit dem vollen Krankenkassenbeitrag belegt wird. Bei 30 % Zuschuss oder mehr ist sie kaum zu schlagen.

?Wie viel kann ich 2026 steuerfrei in die bAV einzahlen?+

Steuerfrei sind 2026 bis zu 676 € im Monat (8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung), sozialabgabenfrei nur bis 338 € (4 %). Zwischen beiden Grenzen bleibt der Beitrag steuerfrei, ist aber sozialabgabenpflichtig.

?Wie hoch ist der Freibetrag bei der Auszahlung der Betriebsrente?+

2026 bleiben 197,75 € der monatlichen Betriebsrente vom Krankenkassenbeitrag frei; nur der darüber liegende Teil wird verbeitragt. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht — sie wird auf die volle Betriebsrente erhoben.

?Was ist die Doppelverbeitragung bei der bAV?+

Sie beschreibt, dass auf Umwandlungsbeträge zwischen 338 € und 676 € monatlich bereits in der Ansparphase Sozialabgaben anfallen und die spätere Auszahlung trotzdem voll mit Krankenkassenbeiträgen belegt wird. Der Freibetrag von 197,75 € mildert das, beseitigt es aber nicht.

?Senkt die Entgeltumwandlung meine gesetzliche Rente?+

Ja. Da das beitragspflichtige Bruttoentgelt sinkt, sammeln Sie weniger Entgeltpunkte. Über eine lange Ansparzeit summiert sich das zu einem spürbaren, lebenslangen Abschlag bei der gesetzlichen Rente — das muss die Betriebsrente erst wieder ausgleichen.

?Muss mein Arbeitgeber etwas dazuzahlen?+

Ja, seit 2022 mindestens 15 % des umgewandelten Betrags, sofern er durch die Umwandlung Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Da er selbst rund 20 % spart, sehen viele Tarifverträge deutlich mehr vor — fragen Sie nach dem konkreten Prozentsatz.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 22. August 2026. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen recherchiert und beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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