Die ersten sechs Wochen einer Krankheit merkt man finanziell kaum — der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter. Ab Woche sieben ändert sich das grundlegend, und zwar deutlicher, als die genannten 70 Prozent vermuten lassen.
Die drei Phasen einer längeren Erkrankung
| Zeitraum | Wer zahlt | Wie viel |
|---|---|---|
| Woche 1 – 6 | Arbeitgeber | 100 % Entgeltfortzahlung |
| Woche 7 – 78 | Krankenkasse | 70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto |
| ab Woche 79 | — | Aussteuerung: Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente |
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt vier Wochen ununterbrochene Beschäftigung voraus. Er entsteht bei einer neuen Erkrankung erneut — bei derselben Erkrankung erst nach sechs Monaten Beschwerdefreiheit oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit.
Wie das Krankengeld berechnet wird
Es gilt eine doppelte Begrenzung (§ 47 SGB V):
- 70 % des Regelentgelts — das ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt des letzten abgerechneten Monats vor der Arbeitsunfähigkeit, umgerechnet auf einen Kalendertag.
- Höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts — diese Deckelung greift bei niedrigen und mittleren Einkommen fast immer, weil 70 % vom Brutto dort über 90 % vom Netto liegen.
Der niedrigere der beiden Werte wird gezahlt. Nach oben begrenzt zusätzlich die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 69.750 € im Jahr: Daraus ergibt sich ein Höchst-Krankengeld von rund 135,63 € pro Kalendertag. Wer mehr verdient, erhält trotzdem nicht mehr.
Gerechnet wird in Kalendertagen, nicht in Arbeitstagen — auch Wochenenden und Feiertage zählen. Ein Monat mit 31 Tagen bringt entsprechend mehr als der Februar. Eine Orientierung für Ihr Gehalt liefert der Krankengeld-Rechner.
Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld
Ein Detail, das viele nicht kennen: Beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate — Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni — fließen anteilig in das Regelentgelt ein. Wer im Vorjahr ein 13. Gehalt bezogen hat, bekommt dadurch spürbar mehr Krankengeld. Prüfen Sie den Bescheid der Krankenkasse darauf; fehlt die Einmalzahlung, lohnt der Widerspruch. Wie Sonderzahlungen sonst behandelt werden, steht im Beitrag zu Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Was netto ankommt
Krankengeld ist beitragspflichtig — allerdings nur teilweise. Abgezogen werden Ihre Anteile zur:
- Rentenversicherung — rund 9,3 %,
- Arbeitslosenversicherung — rund 1,3 %,
- Pflegeversicherung — rund 1,8 % bzw. 2,4 % für Kinderlose.
Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an — die Kasse zahlt schließlich selbst. In Summe gehen rund 12 % ab.
Unter dem Strich landet das Netto-Krankengeld meist bei 75 bis 80 % des bisherigen Nettogehalts. Der Einschnitt ist spürbar, aber kleiner als die "70 Prozent" nahelegen — weil sich die 70 % auf das Brutto beziehen und keine Lohnsteuer anfällt.
Steuern: steuerfrei, aber mit Nachzahlungsrisiko
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen im selben Jahr. Wer einige Monate gearbeitet und einige Monate Krankengeld bezogen hat, zahlt auf das Gehalt einen höheren Satz — eine Nachzahlung ist der Regelfall.
Ab 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr besteht Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, siehe Steuererklärungspflicht und Fristen. Legen Sie einen Teil des Krankengeldes zurück.
Die Lücken-Falle: der teuerste Fehler
Das ist der Punkt, an dem Betroffene tatsächlich Geld verlieren — und er hat nichts mit der Berechnung zu tun.
Die Folgebescheinigung muss lückenlos anschließen. Läuft die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem Freitag aus, muss der neue Termin spätestens am nächsten Werktag stattfinden — bei einer Lücke von auch nur einem Tag kann der Krankengeldanspruch enden. Die Rechtsprechung ist hier in Einzelfällen milder geworden, verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Praktische Regeln:
- Termin für die Folgebescheinigung vor Ablauf der aktuellen vereinbaren.
- Die elektronische AU-Meldung geht an die Kasse, aber prüfen Sie im Zweifel selbst nach.
- Bei Praxisurlaub rechtzeitig eine Vertretung suchen.
Was daneben gilt
- Urlaubsanspruch läuft während der Arbeitsunfähigkeit weiter und verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
- Kündigungsschutz: Krankheit ist kein Kündigungsgrund, eine krankheitsbedingte Kündigung ist aber unter engen Voraussetzungen möglich.
- Nebentätigkeit ist während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unzulässig, wenn sie die Genesung gefährdet.
- Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell): Sie bleiben arbeitsunfähig und beziehen weiter Krankengeld, arbeiten aber mit steigender Stundenzahl.
- Kinderkrankengeld ist eine eigene Leistung: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf eine bestimmte Zahl von Tagen je Kind und Elternteil.
Nach 78 Wochen: die Aussteuerung
Endet der Krankengeldanspruch, ohne dass Sie arbeitsfähig sind, spricht man von Aussteuerung. Dann kommen drei Wege in Betracht:
- Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung, § 145 SGB III): Die Agentur zahlt ALG I, obwohl Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Melden Sie sich spätestens am Tag nach dem Ende des Krankengeldes arbeitslos. Die Berechnung erklärt der Beitrag zum Arbeitslosengeld I.
- Erwerbsminderungsrente bei dauerhaft eingeschränkter Leistungsfähigkeit — der Antrag dauert Monate, stellen Sie ihn frühzeitig.
- Bürgergeld, wenn weder das eine noch das andere greift; die Höhe schätzt der Bürgergeld-Rechner ab.
Die Krankenkasse informiert in der Regel einige Wochen vorher über das absehbare Ende. Nutzen Sie diese Zeit — die Übergänge sind fristgebunden und schließen nicht automatisch aneinander an.
