"60 Prozent vom letzten Gehalt" — so wird das Arbeitslosengeld fast überall beschrieben, und fast überall ist es damit falsch dargestellt. Die 60 % beziehen sich weder auf das Brutto noch auf das Netto, sondern auf eine dritte Größe, die es nur im Sozialrecht gibt. Wer das nicht weiß, verschätzt sich regelmäßig um mehrere hundert Euro im Monat.
Wie die Agentur für Arbeit rechnet
Die Berechnung läuft in drei Schritten (§§ 149 ff. SGB III):
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| 1. Bemessungsentgelt | Beitragspflichtiges Bruttoentgelt der letzten 12 Monate, geteilt durch 365 → Tagesentgelt |
| 2. Leistungsentgelt | Davon ab: pauschal 20 % Sozialversicherung, dazu Lohnsteuer und Soli nach Ihrer Steuerklasse |
| 3. Leistungssatz | 60 % des Leistungsentgelts — mit mindestens einem Kind 67 % |
Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens: Der Sozialversicherungsabzug ist eine Pauschale von 20 %, nicht Ihr tatsächlicher Beitrag von rund 21,8 %. Zweitens: Die Lohnsteuer wird nach der Steuerklasse abgezogen, die am 1. Januar des Jahres galt, in dem der Anspruch entsteht. Nicht nach der aktuellen.
Die Steuerklasse ist der größte Hebel — und die häufigste Falle
Weil im Schritt 2 die Lohnsteuer nach Steuerklasse abgezogen wird, verändert die Klasse das Ergebnis erheblich. Bei gleichem Bruttogehalt fällt das ALG in Steuerklasse III deutlich höher aus als in Steuerklasse V — der Unterschied kann dreistellig pro Monat sein.
Der entscheidende Punkt, den kaum jemand rechtzeitig erfährt: Maßgeblich ist die Steuerklasse zu Jahresbeginn. Wer im Herbst mit einer Kündigung rechnet und erst dann in Klasse III wechselt, ändert für das laufende Jahr nichts mehr am ALG. Der Wechsel muss vor dem 1. Januar des Anspruchsjahres wirksam sein.
Ein Wechsel allein zur ALG-Optimierung ist zulässig — die Agentur prüft nicht die Motive. Sie prüft nur, welche Klasse eingetragen war. Welche Kombination für Sie günstiger ist, vergleicht der Steuerklassenwechsel-Rechner; die Wirkung auf das ALG selbst schätzt der Arbeitslosengeld-Rechner ab.
Wie lange wird gezahlt?
Die Bezugsdauer hängt von zwei Dingen ab: wie lange Sie versichert waren und wie alt Sie sind (§ 147 SGB III).
| Versicherungspflichtzeit in den letzten 5 Jahren | Alter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | — | 6 Monate |
| 16 Monate | — | 8 Monate |
| 20 Monate | — | 10 Monate |
| 24 Monate | — | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 | 24 Monate |
Die Altersgrenzen greifen mit dem Geburtstag: Wer bei Entstehung des Anspruchs 57 ist, bekommt maximal 18 Monate — auch wenn er zwei Wochen später 58 wird. Bei einem absehbaren Ende des Arbeitsverhältnisses kann das ein Grund sein, über den Beendigungszeitpunkt zu verhandeln.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten.
- Arbeitslosmeldung: persönlich bei der Agentur für Arbeit.
- Verfügbarkeit: Sie können und wollen mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Arbeitsuchendmeldung: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses — bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Versäumnis führt zu einer Sperrzeit von einer Woche.
Sperrzeiten: wann das Geld später kommt
Eine Sperrzeit verschiebt nicht nur den Beginn, sie verkürzt auch den Gesamtanspruch — bei zwölf Wochen Sperrzeit um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.
| Anlass | Sperrzeit |
|---|---|
| Eigenkündigung ohne wichtigen Grund | 12 Wochen |
| Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund | 12 Wochen |
| Ablehnung einer zumutbaren Arbeit | 3 bis 12 Wochen |
| Verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche |
Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung kommt häufig noch ein Ruhen des Anspruchs hinzu, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wie die Abfindung selbst besteuert wird, rechnet der Abfindungsrechner mit der Fünftelregelung durch.
Steuern: ALG I ist steuerfrei — und erhöht trotzdem die Steuer
Das ist der Punkt, der jedes Frühjahr für Nachzahlungsbescheide sorgt. Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es wird dem übrigen Einkommen fiktiv hinzugerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen — und dieser höhere Satz gilt dann für Ihr tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen.
Praktisch heißt das: Wer im selben Jahr einige Monate gearbeitet und einige Monate ALG bezogen hat, zahlt auf das Gehalt einen höheren Steuersatz, als es allein rechtfertigen würde. Eine Nachzahlung ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Wer mehr als 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet — das gilt für ALG I, Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld gleichermaßen. Details zu den Fristen im Beitrag zur Steuererklärungspflicht.
Was daneben erlaubt ist
- Nebenjob: unter 15 Stunden pro Woche zulässig. Anrechnungsfrei bleiben 165 € im Monat, darüber wird angerechnet.
- Minijob: möglich, aber der Verdienst über 165 € mindert das ALG.
- Ehrenamt: Aufwandsentschädigungen bleiben bis 200 € monatlich unberücksichtigt.
- Krankenversicherung: läuft während des ALG-Bezugs weiter, die Agentur zahlt die Beiträge. Auch Renten- und Pflegeversicherung laufen weiter.
Drei Dinge, die den Betrag spürbar verändern
- Steuerklasse vor dem Jahreswechsel prüfen. Der einzige Hebel mit dreistelliger Monatswirkung — und er wirkt nur, wenn er rechtzeitig gezogen wird.
- Kindfreibetragszähler kontrollieren. Der Sprung von 60 auf 67 % setzt voraus, dass ein Kind erfasst ist. Fehlt der Eintrag, zahlt die Agentur den niedrigeren Satz.
- Beendigungszeitpunkt verhandeln. Wenige Wochen können über eine Altersstufe und damit über sechs Monate zusätzlichen Anspruch entscheiden.
