Beim Kinderfreibetrag verwechseln viele Eltern zwei Dinge: Der Freibetrag ist keine zusätzliche Leistung zum Kindergeld, sondern die Alternative dazu. Sie bekommen entweder das eine oder das andere — das Finanzamt entscheidet, was für Sie günstiger ist. Dieser Beitrag zeigt die genauen Beträge für 2026, wie die Günstigerprüfung rechnet und ab welchem Einkommen der Kipppunkt liegt.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Bausteinen, die im Gesetz getrennt geregelt sind (§ 32 Abs. 6 EStG):
| Bestandteil | Beide Eltern zusammen | Je Elternteil |
|---|---|---|
| Sächliches Existenzminimum des Kindes | 6.828 € | 3.414 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 2.928 € | 1.464 € |
| Kinderfreibetrag gesamt | 9.756 € | 4.878 € |
Der sächliche Freibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum eines Kindes nicht besteuert wird — das ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Der BEA-Freibetrag deckt Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab und ist seit Jahren unverändert bei 2.928 €.
Bei zusammen veranlagten Eltern zählt immer der volle Betrag von 9.756 €. Leben die Eltern getrennt, bekommt jeder Elternteil die Hälfte — 4.878 €. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil den halben Anteil des anderen auf sich übertragen lassen, etwa wenn der andere seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld — die Günstigerprüfung
Sie müssen sich nicht entscheiden. Das Finanzamt führt bei jeder Einkommensteuererklärung automatisch die Günstigerprüfung durch und rechnet beide Varianten durch:
- Variante A — Kindergeld: Sie behalten die ausgezahlten 259 € pro Monat (3.108 € im Jahr).
- Variante B — Kinderfreibetrag: Das zu versteuernde Einkommen sinkt um 9.756 €. Das bereits gezahlte Kindergeld wird der Steuer wieder hinzugerechnet, damit Sie nicht doppelt profitieren.
Gewinnt Variante B, taucht das im Steuerbescheid als "Hinzurechnung Kindergeld" auf — für Laien verwirrend, rechnerisch aber korrekt: Sie bekommen nur die Differenz zwischen Steuerersparnis und bereits erhaltenem Kindergeld ausgezahlt.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Die Antwort hängt am Grenzsteuersatz. Der Freibetrag spart genau so viel Steuer, wie 9.756 € multipliziert mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ergeben. Damit er das Kindergeld von 3.108 € schlägt, muss dieser Satz über rund 32 % liegen.
Mit dem amtlichen Tarif 2026 (§ 32a EStG) ergibt sich für ein Kind folgendes Bild:
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuerersparnis durch Freibetrag | Kindergeld | Günstiger |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 2.585,85 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 40.000 € | 2.923,60 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 50.000 € | 3.261,35 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 60.000 € | 3.599,11 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 70.000 € | 3.936,90 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 80.000 € | 4.097,52 € | 3.108 € | Freibetrag |
Der Kipppunkt liegt bei rund 45.500 € zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende mit einem Kind. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren greift das Splittingverfahren — dort liegt die Schwelle bei etwa 40.000 € gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen mit einem Kind, weil beide Elternteile den vollen Freibetrag ansetzen.
Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht Ihr Bruttogehalt. Vom Brutto gehen zuerst Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben ab. Wer 45.500 € zvE hat, verdient brutto typischerweise deutlich mehr. Ihr konkretes zvE finden Sie im letzten Steuerbescheid oder über den Einkommensteuer-Rechner.
Warum sehen Sie den Kinderfreibetrag nicht auf der Gehaltsabrechnung?
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Auf der Lohnabrechnung steht ein Kinderfreibetragszähler (z. B. "1,0"), aber Ihre Lohnsteuer sinkt dadurch nicht. Der Grund: Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird bereits unterstellt, dass Sie Kindergeld bekommen. Der Freibetrag wirkt dort nur auf zwei Nebensteuern:
- Solidaritätszuschlag — die Bemessungsgrundlage sinkt
- Kirchensteuer — ebenfalls reduzierte Bemessungsgrundlage
Die eigentliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag entsteht erst in der Jahressteuererklärung. Wer keine Kirchensteuer zahlt und unter der Soli-Freigrenze liegt, spürt den Zähler in der monatlichen Abrechnung überhaupt nicht — was jedes Jahr zu Nachfragen bei der Lohnbuchhaltung führt. Wie sich das konkret in Ihrem Netto auswirkt, zeigt der Lohnsteuerrechner.
Kinderfreibetrag bei zwei, drei oder mehr Kindern
Der Freibetrag gilt pro Kind. Bei mehreren Kindern addieren sich die Beträge einfach:
| Anzahl Kinder | Freibetrag gesamt (Eltern zusammen) | Kindergeld pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | 9.756 € | 3.108 € |
| 2 Kinder | 19.512 € | 6.216 € |
| 3 Kinder | 29.268 € | 9.324 € |
| 4 Kinder | 39.024 € | 12.432 € |
Die Günstigerprüfung erfolgt dabei für jedes Kind einzeln. Es kann also passieren, dass beim ersten Kind der Freibetrag gewinnt und beim zweiten das Kindergeld — weil jedes weitere Kind das zu versteuernde Einkommen weiter senkt und damit den Grenzsteuersatz drückt.
Wer bekommt den Kinderfreibetrag?
Anspruch besteht für jedes Kind, für das auch Kindergeldanspruch besteht:
- bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingungen,
- bis 25, wenn das Kind in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst ist,
- bis 21, wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist,
- ohne Altersgrenze bei Behinderung, wenn diese vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.
Der Freibetrag wird zeitanteilig gewährt: Ein im Juli geborenes Kind bringt für das Geburtsjahr 6/12 des Jahresbetrags.
Was Sie konkret tun sollten
- Steuererklärung abgeben. Ohne Erklärung gibt es keine Günstigerprüfung — bei höheren Einkommen verschenken Sie damit bares Geld.
- Anlage Kind ausfüllen, pro Kind eine. Ohne sie läuft die Prüfung nicht.
- Kinderfreibetragszähler prüfen. Steht er falsch (z. B. 0,5 statt 1,0 nach einer Trennung oder umgekehrt), korrigieren Sie ihn über ELSTER oder das Finanzamt — er beeinflusst Soli und Kirchensteuer sofort.
- Kindergeld weiter beantragen, auch wenn der Freibetrag günstiger ist. Die Familienkasse zahlt aus, das Finanzamt verrechnet später.
